LG Köln: “Frech & dreist” keine Schmähkritik (Ebay-Bewertung)
Rheinrecht | 23. Juni 2009 — Wer seinen Ebay-Vertragspartner im Zuge der Transaktionsabwicklung als “frech & dreist” bewertet, kann nach einer Entsche…
LG Köln, Urteil vom 10.06.2009, Az. 28 S 4/09 §§ §§ 241 Abs. 2, 280, 823 Abs. 1, 1004 BGB
Das LG Köln hat in diesem Fall einer Frau den Wunsch verwehrt, die negative eBay-Bewertung “nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten - frech & dreist!!!” von ihrem eBay-Konto gerichtlich entfernen zu lassen. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege bereits deshalb nicht vor, da der eBay-Account auf den Ehemann der Klägerin angemeldet sei und die Klägerin selbst insofern nicht erkennbar von der Äußerung betroffen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte keine unwahren Tatsachen behauptet. Die Äußerungen stellten auch keine unzulässige Schmähkritik dar. Interessanterweise behandelte das LG Köln und zwar sehr detailliert auch die Frage, inwieweit eine Entfernung der Bewertung aus dem Aspekt der Verletzung von vertraglichen Pflichten in Frage komme.
Die Behauptung “Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten” habe eine zum Zeitpunkt der Abgabe wahre Tatsachenbehauptung dargestellt. Auf diesen in der Bewertung durch die Datumsangabe zweifelsfrei kenntlich gemachten Zeitpunkt sei abzustellen. Durch die Möglichkeit des Ergänzungskommentars könnten spätere Änderungen der Sachlage ebenfalls kundgetan werden. Von dieser Möglichkeit habe der Beklagte auch Gebrauch gemacht, indem er nach Rücksendung der Hose den Erhalt der Ware ebenfalls in dem Bewertungsprofil offen gelegt habe.
Zu dem Zeitpunkt der Erstbewertung habe die Klägerin (Käuferin) das Geld vom Beklagten zurückerhalten und die Ware unberechtigt an die Firma Bogner versandt, mithin einbehalten. Die Äußerungen “nie, nie, nie wieder!” und “frech & dreist” stellten Meinungsäußerungen dar, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten hätten. Soweit auch bei Meinungsäußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB in Betracht komme, wenn es sich um unsachliche sog. “Schmähkritik” handele, greife dies hier nicht durch. Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG verdrängenden Effekts sei der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik mache eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen könne vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden solle (vgl. BGH, NJW 2002, 1192, m.w.N.).
Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllten die hier in Rede stehenden Behauptungen nicht.
Ein darüberhinausgehender vertraglicher Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Als zwischen den Parteien anerkannte Vertragspartei könne die Klägerin unabhängig von der Account-Inhaberschaft, einen solchen vertraglichen Anspruch zwar innehabe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Juni 2009 auf http://damm-legal.de.
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