LG Köln: “Frech & dreist” keine Schmähkritik (Ebay-Bewertung)
Wer seinen Ebay-Vertragspartner im Zuge der Transaktionsabwicklung als “frech & dreist” bewertet, kann nach einer Entscheidung
des LG Köln (Urteil v 10.6.2009 – 28 S 4/09) nicht zur Unterlassung herangezogen werden, wenn diese Behauptung sachbezogen ist.
Der Beklagte hatte sich als Verkäufer einer Jeans-Hose der Firma mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages einverstanden erklärt, nachdem die Käuferin Mängel reklamierte.
Nachdem er der Klägerin den Kaufpreis erstattet hatte, wartete er aber zunächst vergeblich auf die Rücksendung der Hose: Die Klägerin
hatte diese nämlich, obschon sie den Kaufpreis bereits erstattet bekommen hatte, an die Herstellerfirma zur weiteren Prüfung
geschickt und dies dem Beklagten mitgeteilt.
Da dieser nun nicht absehen konnte, ob und wann er seine Hose zurückerhalten würde, bedachte er die Klägerin mit folgender Bewertung:
“nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!”.
Nachdem er die Hose ca. 9 Wochen später doch noch zurückerhielt, ergänzte er seine Bewertung noch wie folgt: “Jeans zurück (9
Wochen)! – ´[...] klagt auf Rücknahme der Bewertung (nun)!“
Die Klägerin sah in beiden Bewertungen eine Rechtsverletzung und zog vor Gericht. Das Amtsgericht Bergheim verurteilte den Beklagten
daraufhin, die vorgenannten Aussagen zu löschen.
Der Beklagte beauftragte nunmehr den Autor dieser Zeilen mit der Vertretung im Berufungsverfahren vor dem Köln. Die Berufung hatte Erfolg: Das Landgericht hob das
Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.
Aus den Gründen:
“Die angegriffene Äußerung “nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!” setzt sich sowohl
aus Meinungsäußerungselementen als auch aus einer Tatsachenbehauptung (”Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten”) zusammen. Die
Meinungsäußerungselemente beruhen dabei auf dem wiedergegebene Tatsachenkern, der hinter dem Werturteil nicht zurücktritt, da er
dieses trägt. Die Behauptung “Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten” stellt eine zum Zeitpunkt der Abgabe wahre Tatsachenbehauptung
dar. Auf diesen in der Bewertung u rch die Datumsangabe zweifelsfrei erkenntlich gemachten Zeitpunkt ist entgegen der vom Amtsgericht
vertretenen Auffassung auch abzustellen. Durch die Möglichkeit des Ergänzungskommentars können spätere Änderungen der Sachlage
ebenfalls kundgetan werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte auch Gebrauch gemacht, indem er nach Rücksendung der Hose den
Erhalt der Ware ebenfalls in dem Bewertungsprofil offenlegte. Zu dem Zeitpunkt der Erstbewertung hatte die Klägerin das Geld vom
Beklagten zurückerhalten und die Ware unberechtigt an die Firma Bogner versandt, mithin einbehalten. Die Äußerungen ,,nie, nie, nie
wieder!” und ,,frech & dreist” stellen Meinung…
» Vollständiger Artikel