Fotorecht: Widerruf einer Einwilligung auf Umwegen
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 18. August 2011 — Grundsätzlich ist es gar nicht einfach, eine vorbehaltlos erteilte Einwilligung zur Verwendung von Fotografien der eigenen Pers…
LG Köln, Urteil vom 08.06.2011, Az. 28 O 859/10 § 22 KUG; §§ 812; 818; 823; 1004 BGB
Das LG Köln hat entschieden, dass ein es ein Ex-Callgirl nicht zu dulden hat, wenn ihre ehemalige Agentur weiter mit ihrem Bild wirbt und den Eindruck erweckt, dass sie weiter als Callgirl zur Verfügung stehe. Die Kammer setzte fiktive Lizenzgebühren für die unerlaubte Nutzung des Fotos zu Gunsten des Callgirls von 3.000,00 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 EUR (Gegenstandswert 25.000,00 EUR) fest. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Köln
Urteil
…
Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat durch … für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, die Klägerin sei als Callgirl zu buchen, wenn dies mit den Angaben und Fotografien geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 1.085,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt in Hinblick auf den Unterlassungstenor EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt eine Agentur für die Vermittlung von Callgirls. Die Klägerin, eine gelernte Betriebswirtin, war im Oktober und November 2009 unter dem Namen “A” als Callgirl in der Agentur des Beklagten tätig. Im November 2009 wurden im Auftrag und auf Rechnung des Beklagten Fotos von der Klägerin gefertigt. Hierzu trafen die Parteien die folgende vertragliche Vereinbarung (Bl. 40 d.A.):
“Fotoaufnahmen werden von der Agentur bezahlt; die Unterzeichnerin tritt alle Rechte über diese Fotos an die Agentur ab.”
Mit Einverständnis der Klägerin wurden die gefertigten Fotos sodann im Internet auf der von dem Beklagten betriebenen Internetseite “anonym2.eu”, auf der der Beklagte seine Dienstleistungen anbietet, verwendet.
Auch nach Ausscheiden der Klägerin aus der Agentur des Beklagten bewarb dieser auf seiner Internetseite weiterhin mit den gefertigten Fotos ein Callgirl namens “A” wie in Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 5-11 d-A.) und im Tenor wiedergeben.
Die Klägerin hält dies für unzulässig, da dieser Darstellung die persönlichkeitsrechtsverletzende Behauptung immanent sei, sie sei als Callgirl zu buchen. D…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. August 2011 auf http://damm-legal.de.
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