VwGO Reform: VwGO-Reform: Wunschdenken
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LG Köln, Urteil vom 11.05.2011, Az. 28 O 72/11§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
Das LG Köln hat entschieden, dass der private Betreiber eines großen Meinungsforums für die Übernahme eines rechtswidrigen Artikels aus einer Onlinezeitung haftet. Eine einstweilige Verfügung, die die Verbreitung des Artikels untersagt, sei zu Recht ergangen. Insbesondere könne sich der Betreiber des Forums nicht auf das so genannte Laienprivileg (d.h. keine Prüfungspflicht von Privatleuten hinsichtlich des Wahrheitsgehalts eines Presseberichts, s. auch KG Berlin) berufen, da er sich als Betreiber eines weit beachteten Forums (60.000 Einträge) schon seit längerer Zeit mit der auch im Pressebericht thematisierten Problematik auseinandersetze. Insofern sei unbeachtlich, dass er dies ausschließlich in seiner Freizeit betreibe. Eine haftungsmäßige Privilegierung als Forumsbetreiber komme hier auch nicht in Betracht, da der Beklagte den streitgegenständlichen Artikel selbst auf die Internetseite des Forums gestellt habe. Eine ausreichende Distanzierung zum Inhalt sei ebenfalls nicht erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Köln
Urteil
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 03.02.2011, Aktenzeichen 28 O 72/11, wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin zu 1) ist als Projektentwicklungsgesellschaft mit dem Projekt “O2″ befasst. Bei diesem Projekt handelt es sich um den derzeitigen Ausbau des O2s von einer Rennstrecke zu einem ganzjährig geöffneten Freizeit- und Businesszentrum, zu dem unter anderem Veranstaltungs- und Ausstellungshallen, Hotels und ein Feriendorf gehören. Die Verfügungsklägerin zu 1) ist an der O GmbH beteiligt, die Eigentümerin zweier Hotels, eines Partydorfs mit Restaurants und Bars sowie eines Feriendorfs mit 100 Ferienhäusern ist. Der Verfügungskläger zu 2) ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1) sowie Geschäftsführer der O GmbH.
Der Verfügungsbeklagte betreibt in seiner Freizeit unter der Domain “www.####1.com” und unter dem Namen “N-Forum” ein Internetforum, in denen sich Interessierte über das Projekt “O2″ austauschen und Geschehnisse rund um den O2 dokumentieren. Auf der Internetseite des N-Forums wurde am 01.05.2009 ein Artikel veröffentlicht, der bereits am 29.04.2009 unter der Überschrift “Zur Not frisst ein ‚A‘ auch Fliegen” in der Online-Ausgabe der C-Zeitung erschienen war. Auf den als Anlage ASt 2 vorgelegten Artikel (Bl. 12 ff. d. A.) wird Bezug genommen. In dem Artikel wird unter anderem wie folgt berichtet:
“Der Karren steckt mittlerweile für Herrn A so tief im Dreck, dass er überhaupt nicht anders konnte, als mit den vorhandenen Partnern einfach weiter zu machen. N ist imme…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.
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