OLG Köln 6 U 101/09: Gericht gibt Anschlussinhaberin überwiegend Recht
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LG Köln, Beschluss vom 13.12.2010, Az. 28 O 515/10§ 97 UrhG Das LG Köln hat entschieden, dass bei dem illegalen Download einer Musikdatei ein Schadensersatz von 50,00 EUR verlangt werden. Vorliegend wurde Schadensersatz für vier Musiktitel geltend gemacht, also 200,00 EUR. Bei diesem Beschluss ist zu beachten, dass der Schadensersatz nicht auf 200,00 EUR begrenzt wurde, sondern die Kläger von vornherein selbst nur 200,00 EUR beantragt hatten (vgl. zum Schadensersatz auch LG Köln). Bei insgesamt 294 heruntergeladenen Musikdateien wurde allerdings ein Streitwert von 200.000,00 EUR festgelegt, nämlich 4 x 50.000,00 EUR, da vier Unternehmen den gerichtlichen Antrag gestellt hatten. Weiterhin ist das LG Köln offensichtlich der Ansicht, dass Kinder am PC mit einem Internetzugang eine “Situationen mit erhöhtem Gefährdungspotential” schaffen, so dass eine eine gesteigerte Aufsichtspflicht der Eltern bestünde. Da letztere zu der konkreten Erfüllung ihrer AUfsichtspflichten nichts vorgetragen hatten, brauchte auf die Intensität der insoweit geschuldeten Maßnahmen seitens des Gerichts nicht näher eingegangen zu werden. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Köln
Beschluss
Der Beklagten zu 1) wird mit Wirkung ab Antragstellung (06.11.2010) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I2 bewilligt in Bezug auf die Rechtsverteidigung gegen den angekündigten Antrag der Klägerinnen, soweit der Antrag zu 2) einen Betrag von 2.680,30 € übersteigt.
Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Unterlassungs-, Schadensersatz- sowie Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von Filesharing über den Internetzugang der Beklagten zu 1).
Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Ob die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in der Klageschrift S. 6 aufgezählten Musikstücken sind, ist streitig. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich erhebliche Schäden.
Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin eines Internetzugangs in J. Dieser Internetanschluss ist in der Privatwohnung der Beklagten zu 1) installiert. Nutzer dieses Internetanschlusses war neben der Beklagten zu 1) auch die damals minderjährige Tochter der Beklagten zu 1), die Beklagte z…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.
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