LG Köln: Filesharing - Zum Rechtsschutzbedürfnis beim Antrag auf Auskunftserteilung

LG Köln, Beschluss vom 04.05.2009, Az. 9 OH 197/09 § 101 Abs. 9 UrhG

Das LG Köln hat entschieden, dass für eine Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG (z.B. über die Inhaber von IP-Adressen) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Erteilung der Auskunft unmöglich geworden ist. Dadurch werde der Antrag unzulässig und sei abzulehnen. Im entschiedenen Fall begehrte die Antragstellerin von der Beteiligten Auskunft über die Anschlusszuordnung einiger dynamischer IP-Adressen. Diese Daten standen der Beteiligten jedoch nicht mehr zur Verfügung. Die Beteiligte löscht diese Vekehrsdaten standardmäßig innerhalb von 7 Tagen ab dem Einwahlzeitpunkt. Der Beschluss zur Auskunftserteilung wurde der Beteiligten jedoch erst nach Ablauf dieser Zeit zugestellt. Auch die so genannte Vorratsdatenspeicher…

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Themen: Filesharing , Köln , Provider , Vorratsdatenspeicherung , Auskunftsanspruch , Ip-adresse , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Auskunft , Verkehrsdaten , Auskunftsverlangen , Rechtsschutzbedürfnis

Erschienen 12. November 2009 auf http://damm-legal.de.

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