LG Köln: Filesharing - Zum konkreten Inhalt der (modifizierten) Unterlassungserklärung

LG Köln, Beschluss vom 25.05.2010, Az. 28 O 168/10§§ 114 ZPO; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; 97 UrhG Das LG Köln hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung wegen Filesharings ohne Aussicht auf Erfolg ist, wenn die Unterlassungserklärung zuvor unzureichend abgegeben wurde. Der Verfügungsbeklagte hatte zunächst über seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt “…zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers im Internet öffentlich zu verbreiten…” abgegeben, welche als nicht ausreichend zurück gewiesen wurde. Eine zweite Unterlassungserklärung mit dem Inhalt “…zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers und/oder Werke oder Tonaufnahmen, bezüglich derer dem oben genannten Künstler Leistungsschutzrechte zustehen, insbesondere die Tonaufnahmen …”, welche 28 Titel auflistet, wurde ebenfalls abgelehnt. Das LG Köln bestätigte das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr. Die erste Unterlassungserklärung räume die Wiederholungsgefahr nicht aus, denn Musiktitel bzw. Alben des Künstlers werden in dieser Erklärung nicht in Bezug genommen. Eine Spezifizierung auf das Verletzungsobjekt fehle mithin. Nicht ausreichend sei jedoch, lediglich den Verfügungskläger in Bezug zu nehmen, ohne näher die Verletzungshandlungen zu konkretisieren. Auch die zweite Erklärung sei nicht ausreichend. Sie enthalte zwar unter Auflistung von Titeln die rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung, genau diese n…

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Themen: Filesharing , Unterlassungserklärung , Köln , Zpo , Prozesskostenhilfe , Tauschbörse , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , P2p , Upload , Wiederholungsgefahr , Download , Zpo / Gvg , Filesharing News+recht
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 11. Februar 2011 auf http://damm-legal.de.

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