LG Köln: Filesharing, Gegenstandswert, Abmahnungskosten & Co - Zum Kostenerstattungsanspruch des abmahnenden Unterlassungsgläubigers bei P2P-Urheberrechtsverletzungen an Musiktiteln.
am 20.09.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Derjenige, der vom einem Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann,
hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch
auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung
hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird
(BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt
außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus.
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2. Enthält ein Abmahnschreiben zugleich die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung, in welcher ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages bzw. eine Aufforderung
zur Abgabe eines entsprechenden Angebots zu sehen ist, handelt es sich insoweit nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft,
auf das § 174 BGB Anwendung finden könnte (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2000 Az. 6 W 18/00). Dementsprechend
kommt eine Zurückweisung einer Abmahnung ohne beigefügte Original-Vollmachten gem. § 174, 121 Abs. 1 Satz BGB nicht in Betracht.
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3. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist insoweit von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst
über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu erkennenden
Verstoßes verfügen darf, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht erforderlich im Sinne des § 670 BGB
sein kann (BGH, NJW 2004, 2448). Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen standardmäßig immer
nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels Textbausteinen abgemahnt wurde.
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4. Auch ein kaufmännisches Unternehmen, dass über einen oder mehrere Volljuristen verfügt
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