LG Köln: Filesharing von aktuellem Kinofilm erfüllt “gewerbliches Ausmaß”
LG Köln, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 9 OH 2035/09 §§ 19a; 101 Abs. 9 UrhG; § 3 Nr. 30 TKG
Das LG hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung in
gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG vorliegt, wenn eine besondere Schwere der Rechtsverletzung vorliegt, was konkret
bejaht wurde, da eine umfangreiche Datei in Form eines
vor bzw. unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht worden sei (vgl. zu diesen Erwägungen auch
die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/8783, S. 44, 50). Dass für die Rechtsverletzung überhaupt ein gewerbliches Ausmaß zu fordern sei,
folge in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1
UrhG diene und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitere (”unbeschadet von Abs. 1
auch”). Hierfür spreche auch die Gesetzesgenese (vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v.
02.06.2004; Referentenentwurf “Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums” v. 03.01.06, S. 78, zu §
140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung “im geschäftlichen Verkehr”; ebenso: OLG Köln,
Beschl. v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08).
Von Interesse dürfte auch folgender gerichtlicher Hinweis …
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