LG Köln: Filesharing - 638,00 EUR Schadensersatz für einen Spielfilm / 10.000 EUR Streitwert
LG Köln, Urteil vom 23.03.2011, Az. 28 O 611/10 § 97 UrhG
Das LG Köln hat entschieden, dass für das Verbreiten eines erst kürzlich vorher im Kino angelaufenen Spielfilms über eine
Internettauschbörse (”Filesharing”) ein Lizenzschadensersatz von 638,00 EUR angemessen ist. Für die Abmahnkosten wurde ein Streitwert
von 10.000,00 EUR zu Grunde gelegt (Kosten: 651,80 EUR netto). Eine Reduzierung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR komme nicht in
Betracht, da bei einem die Bagatelltgrenze
überschritten sei. Der Einsatz der Firma Logistep zur Ermittlung der IP-Adresse wurde als unproblematisch bewertet. Im Übrigen sei es
unerheblich, dass die Abmahnung sowohl im Vornamen als auch im des Anschlussinhabers orthografische Fehler aufweise, so lang erkennbar sei, dass er gemeint sein
müsse. Zum Volltext der Entscheidung:
Köln
Schlussurteil
In dem Rechtsstreit
…
wegen: Urheberrechtssache
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2011 durch … für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.289,80 € nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.289,80 € seit dem 17.09.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbietens des … im Internet im Rahmen der Nutzung eines sogenannten
Peer-to-Peer-Netzwerkes auf Unterlassung jetzt nur noch auf in Anspruch, nachdem die Kammer auf das Anerkenntnis des Beklagten hinsichtlich des
zugleich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf das vorgenannte … durch Teilanerkenntnisurteil vom 18.11.2010
entschieden hat.
Die Klägerin produziert und vermarktet … und ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an
der … für die Bundesrepublik Deutschland.
Die Klägerin beauftragte die Schweizer Firma Logistep AG mit der Feststellung und Speicherung von IP-Adressen nebst Timestamp (Datum
und sekundengenaue Zeit) von Internetanschlüssen, von welchen aus das streitgegenständliche … bzw. Teile hiervon in dezentralen
Computernetzwerken, so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken zum im Internet angeboten wurden. Dies erfolgte mit Hilfe einer von der Firma Logistep AG genutzten
Software, welche in der Lage ist, fehlerfrei und eindeutig unter anderem die IP-Adresse, das Datum, die sekundengenaue Uhrzeit, die
angebotene Datei (Bezeichnung in der jeweiligen Tausch…
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