Rüge der Verspätung reicht nicht - man muss auch bestreiten
Vom Rechte | 9. August 2011 — Die Klägerin nahm ihren Ex-Lebensgefährtin auf Zahlung der anderen Hälfte der Miete in Anspruch. Merkwürdigerweise machte sie Zahl…
LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 241/09 §§ 2 Abs. 1 Nr. 2; 2 Abs. 2; 97 UrhG; §§ 670, 1004 BGB
Das LG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses zur Verantwortung für illegales Filesharing gezogen werden kann, wenn er mit einer bestimmten, verfahrensgegenständlichen IP-Adresse in Verbindung gebracht werden könne. Diese liefere ein Indiz dafür, dass der Urheberrechtsverstoß von dem Inhaber des Anschlusses oder in dessen Verantwortung als Störer begangen worden sei. Sodann sei es Sache des Anschlussinhabers, die vorgetragenen Ermittlungen und insbesondere deren Ergebnisse hinreichend substantiiert zu bestreiten. Dies erfolge nicht, wenn er sich schemahaft mit den Argumenten einer im Internet öffentlich verfügbaren “Mustererwiderung” verteidige und sich im Übrigen in verschiedenen Verfahren zum gleichen Sachverhalt unterschiedlich einlasse. Der Beklagte habe seinen Vortrag offensichtlich den jeweiligen Gegebenheiten anpasst. So lautete der Vortrag im Rahmen des Strafverfahrens zunächst, dass er selbst keine entsprechende Software installierte habe und er seine Kinder kontrollieren werde. Im Rahmen einer verantwortlichen Vernehmung vom 19.03.2007 habe der Beklagte angegeben, die Verletzungshandlung könne lediglich durch seine Kinder erfolgt sein. Er habe den Computer nicht untersucht, ob eine entsprechende Software installiert gewesen sei. Später habe er erklärt, dass ein Mitarbeiter der Telekom festgestellt habe, es sei ein ungesicherter W-LAN Router angeschlossen gewesen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trage der Beklagte nunmehr vor, der W-Lan Router sei deaktiviert gewesen, da alle Computer über Kabelverbindungen mit dem Internet verbunden gewesen seien. Auch gehe er davon aus, dass die Kinder nicht als Täter in Betracht kämen, da diese glaubhaft versichert hätten, nicht an Tauschbörsen teilgenommen zu haben.
Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beklagten zumindest oblegen, substantiiert zu erläutern, aus welchem Grund er in den jeweiligen Verfahren unterschiedlich vorgetragen ha…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.
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