LG Köln: Erlaubnispflichtiges Glücksspiel liegt vor, wenn mehrere Lose von jeweils 0,50 EUR erworben werden können

LG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09 §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 - 4, § 7 Abs. 1 GlüStV; §§ 58, 8a Abs. 1 S. 5 RStV

Das LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Gewinspiels auch dann ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel darstellt, wenn die kritische Grenze von 0,50 EUR durch Mehrfachkauf von Losen überschritten werden kann. Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2) war, bot über das Internet die Möglichkeit, an einem Spiel teilzunehmen, bei dem ein Teilnehmer Lose zum Preis von jeweils 0,50 EUR erwerben konnte, um damit an der Verlosung von Sachpreisen teilzunehmen. Die Antragsgegner waren nicht im Besitz einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen. Die Antragsgegnerin zu 1) bewarb ihr Spielangebot mit der Gratiszugabe von zwei Freilosen nach erfolgreicher Registrierung sowie mit der Aussage: “Jetzt gewinne ich, was ich will!”. Sie schaltete zudem Banner-Werbung für ihr Gewinnspiel auf der Website … . Das Landgericht erließ zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern das Geschäftsmodell verboten wurde. Die einstweilige Verfügung wurde sodann bestätigt.

Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handele unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandele, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Marktteilnehmer seien neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig seien.

Die Vorschriften der §§ 4, 5 und 7 GlüStV seien Marktverhaltensregelungen. Sie dienen dem Schutz der Spieler und Spielinteressenten vor Glücksspielsucht. Ziele des Staatsvertrages seien gemäß § 1 GlüStV das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (Ziffer 1), das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern (Ziffer 2), den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten (Ziffer 3), und sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abzuwehren (Ziffer 4). Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verlangen von den Anbietern öffentlicher Glücksspiele die Einhaltung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (vgl. LG Freiburg ZfWG 2008, 217 ff).

Mit dem von ihr im Internet angebotenen Spiel in der konkreten Ausgestaltung verstoße die Antragsgegnerin zu 1) gegen § 4 Abs. 1 GlüStV. Denn sie veranstalte damit ein öffentliches Glücksspiel, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen, und verletze zugleich das in § 4 Abs. 4 GlüStV ausgesprochene Verbot der Veranstaltung von öffentlichen …

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Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 3. Juli 2009 auf http://damm-legal.de.

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