LG Köln: Eltern haften für das filesharing ihrer Kinder

Das LG Köln hat mit Urteil vom 27.01.2010 – 28 O 241/09 – die Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil vom 23. Dezember 2009 – 6 U 101/09) fortgesetzt und entschieden, dass Eltern für die Konsequenzen der Kinder, die über Online-Musiktauschbörsen urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht haben, als Störer für die Anwaltskosten (hier knapp € 6.000 für ein Abmahnung von 243 Titeln) haften.

Das Gericht betonte, dass von den Eltern keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Rechtsverletzungen ergriffen wurden.

“Hiernach hätte es dem Beklagten nicht nur oblegen, den zugangberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war er als Inhaber des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Soweit der Beklagte einwendet, es sei eine Firewall installiert gewesen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da diese eine Nutzung von Tauschbörsen nicht verhinderte.”

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Themen: Rechtsprechung , Anwalt , Internet , Berlin , Haftung , Abmahnung , Urheberrechtsverletzung , Urteil , Urteile , Bürgerrechte , Filesharing , Köln , LG Hamburg , Urheber , Hamburg , Software , Eltern , Musik
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 12. März 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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