LG Köln: Einmalige Verwendung fremder Lichtbilder im Rahmen einer eBay-Auktion = einfach gelagerter Fall gem. § 97a Abs. 2 UrhG
Das Landgericht Köln hat die einmalige unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder im Rahmen einer eBay-Auktion
als unerhebliche Rechtsverletzung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eingeordnet.
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Klage der Firma Autoteilemann GmbH aus Berlin, vertreten durch den aus Greven.
Der von mir vertretene Beklagte hatte bei der Klägerin über die Internetplatform eBay Reifen erworben. Nach Erhalt der Reifen stellte
er fest, dass diese starke Beschädigungen aufwiesen. Nachdem er mit der Klägerin keine Einigung über die Rückabwicklung des
Kaufvertrages erzielen konnte, stellte er die Reifen selbst wieder bei eBay zum Weiterverkauf ein und verwendete dabei 6 von der
Klägerin zuvor genutzte Bilder, an denen dieser die alleinigen Nutzungsrechte zustanden.
Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen einer ab und verlangte die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.192,60 €
sowie Schadensersatz in Höhe von € 1.800 EUR (= € 300 pro Foto).
Der Beklagte zahlte auf die Abmahnkosten € 265,70 und pauschalen Schadensersatz in Höhe von € 300.
Die Klägerin machte daraufhin vor dem Amtsgericht Köln die geforderte Differenz klageweise geltend – und unterlag.
Das Amtsgericht hat die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten auf € 100 begrenzt, da ein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG vorliege.Zudem
sei für den geltend gemachten Schadensersatz keine Darlegung von Grundlagen für eine gerichtliche Schätzung erfolgt.
Die Klägerin habe lediglich darauf verwiesen, bei einer Nutzung von 3 Monaten sei ein Betrag von € 150 als Lizenzentgelt pro Foto
vorgesehen. Das sei aber kein geeigneter Anhaltspunkt für eine Schätzung, wenn die Fotos in einer eBay-Auktion mit einer Dauer von 7
Tagen verwendet würden.
Die Honoratabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing hatte die Klägerin nicht vorgelegt.
Zudem erkannte das Amtsgericht keinen Anspruch wegen Missachtung der Urheber- oder Lichtbildnerpersönlichkeitsrechte gem. §§ 72, 13
UrhG, da die Klägerin sich nur darauf berufen habe, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bildmaterial zustünden.
Das Gericht schätzte den Schadensersatz auf € 45 pro Foto und stellte fest, dass der Beklagte damit bereits mehr gezahlt hatte, als
er musste. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Klägerin ging darauf hin in Berufung vor das Landgericht Köln, beschränkte diese aber auf die Geltendmachung der noch geforderten
Abmahnkosten.
Die 28. Zi…
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