LG Köln: Ein deutsches Gericht ist für Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf einer ausländischen Internetseite in ausländischer
Sprache unzuständig
LG Köln, vom 26.08.2009, Az. 28 O 478/08 § 32 ZPO, §
823 BGB Das LG hat entschieden, dass ein Deutscher, der auf
einer russischen Internetseite einen in russischer Sprache gehaltenen rechtswidrigen in sein entdeckt, gegen diesen nicht vor einem deutschen Gericht vorgehen kann. Die
internationale der deutschen
Gerichte sei für die vorliegende Klage nicht gegeben, weil nicht davon auszugehen sei, dass die streitgegenständliche
Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland begangen worden sei, so dass eine Begründung der Zuständigkeit des Landgerichts Köln
über § 32 ZPO nicht anzunehmen sei. Begehungsort im Fall des § 32 ZPO sei jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen
Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sei. Das sei bei Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt habe
(Handlungsort) als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden sei (Erfolgsort). Der Schadensort als solcher
sei ohne Belang (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. A., § 32, Rn. 16 m.w.N.).
So gelte nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine unerlaubte Handlung, die auf Äußerungen in Presseerzeugnissen
beruhe, einmal am Erscheinungsort des Druckwerkes, zum anderen aber auch an jenem Ort begangen werde, an dem dieses verbreitet werde,
da die Verbreitung von Druckerzeugnissen, deren Inhalt unerlaubt in das Persönlichkeitsrecht des Verletzten eingreife, noch einen
Teil der Verletzungshandlung selbst darstelle und deswegen den Tatbestand der unerlaubten Handlung ( § 823 I BGB ) als eines seiner
Teilstücke verwirkliche (vgl. BGH NJW 1977, 1590). Von einem Verbreiten könne dabei allerdings nur die sein, wenn der Inhalt der Zeitschrift dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß
zufällig zur Kenntnis gebracht werde. Es könne nicht ausreichen, dass nur hier und da einmal durch Dritte ein oder mehrere Exemplare
in ein Gebiet gelangten, das von der Betriebsorganisation des Verlegers oder Herausgebers nicht erfasst und in das das Druckerzeugnis
nicht regelmäßig geliefert werde, und so außerhalb des üblichen, von der Zeitschrift erreichten Gebietes wohnenden Lesern zur
Kenntnis komme oder wenn jemand ein Exemplar nur zu dem Zwecke beziehe, um dadurch an seinem Wohnsitz erst den Gerichtsstand des
Begehungsortes zu begründen. Immer müsse der Leser des Druckerzeugnisses, dem dessen Inhalt zur Kenntnis gegeben werden soll, sich in
dem Bereich aufhalten, den der Verleger oder Herausgeber nach seinen Intentionen auch wirklich erreichen wolle oder in dem er mit
einer Verbreitung rechnen müsse (BGH a.a.O).
Es sei davon auszugehen, dass diese Grundsätze der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Verbreitung von Äußerungen
über das Internet anzuwenden seien (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2008, Az.: 15 U 17/08, BeckRS 2009 03316). Dies gelte
nach Erfahrung der Kammer in …
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