LG Köln: Coverabbildung auf Magazin als ausschließliche Werbemaßnahme ohne weiteren Informationszweck unzulässig
Nach einem Urteil des
vom 13. Januar 2010 (Az.: 28 O 756/09) ist die fotografische eines Prominenten auf der eines Magazins nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auch einem Informationszweck der
Allgemeinheit dient.
Gegenstand des Verfahrens war die Bewerbung eines Verlages für eine Wochenzeitschrift mit dem “Meine Stars! Meine Rätsel! Meine Zeitschrift!”, wobei ein prominenter
Schlagersänger auf dem Cover abgelichtet wurde. Der Schlagersänger ging hiergegen unter dem Gesichtspunkt “Eigenwerbung der Presse”
gegen den Verlag vor und nahm diesen auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht Köln erachtete die Werbekampagne des Verlages als rechtswidrig, da keine Einwilligung des Schlagersängers zu der
Werbekampagne und damit zu der Nutzung seines Bildnisses eingeholt wurde.
Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass grundsätzlich maßgeblich für die Bewerbung von Zeitschriften ist, ob die
Bildveröffentlichung ungeachtet der wirtschaftlichen
auch einen Informationszweck verfolge. Dieser liege nur dann vor, wenn das in ein thematisches Konzept mit informativem Gehalt einbezogen ist.
Werbung darf nicht allein der Befriedigung von Geschäftsinteressen dienen, sondern muss auch als Kommunikationsmittel dienen, das Art
und Gegenstand der so
ankündige, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berich…
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