LG Köln: Zur Bewerbung von “Neuwagen” / Hinweis auf Garantiedauer
LG Köln, Urteil vom 03.08.2011, Az. 84 O 95/11§ 3 UWG, § 8 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG Das LG hat entschieden, dass ein Fahrzeug auf Internetverkaufsplattformen nur dann als beworben werden darf, wenn zwischen Herstellung des
Kfz und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen. Bei einem “Neuwagen” erwarte der Kunde darüber hinaus auch eine
uneingeschränkte Herstellergarantie. Habe sich diese durch die lange Standzeit bereits um mehr als 2 Wochen verkürzt oder sei gar
gänzlich abgelaufen, müsse der Verkäufer ausdrücklich darauf hinweisen. Allein aus einem vergünstigten Preis könne der Käufer solche
Rückschlüsse nicht ziehen. Das Gericht beurteilte die streitgegenständliche als grob wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung:
Köln
Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
1) im geschäftlichen Verkehr im Internet auf KfZ-Verkaufsplattformen, insbesondere auf den Webseiten www.anonym1.de, www.anonym2.de
und www.anonym3.de Kraftfahrzeuge als „Neuwagen” zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf eine um mindestens mehr als zwei
Wochen verkürzte oder abgelaufene hinzuweisen;
2) im geschäftlichen Verkehr im Internet auf KfZ-Verkaufsplattformen, insbesondere auf den Webseiten www.anonym1.de, www.anonym2.de
und www.anonym3.de Kraftfahrzeuge als „Neuwagen” zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, bei denen zwischen ihrer Herstellung und
dem Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I.
bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunktes und der Anzahl der Werbemaßnahmen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter
Ziffer I. bezeichneten Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.633,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
933,90 € seit dem 18.12.2010 und aus 699,90 € seit dem 21.02.2011 zu zahlen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,00 € (eintausend) und im
übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt unt…
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