LG Köln: Bei dem Versand von Arzneimitteln ist die Arzneimittelpreisverordnung zu beachten, auch durch Apotheken im Ausland
Köln, vom 23.10.2008, Az. 31 O 353/08§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 HWG,
§§ 78 AMG, 1, 3 AMPreisV
Das LG Köln hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass bei einem mit Arzneimitteln die Arzneimittelpreisverordnung, und zwar insbesondere das Gebot eines
einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel gemäß den §§ 78 AMG, 1, 3 AMPreisV, zu beachten
ist und zwar auch durch ausländische Apotheken oder Pharmazeutika-Händler, wenn deren Angebote auf den deutschen Markt ausgerichtet
sind und auch die Auslieferung in Deutschland über regionale Apotheken erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass der einheitliche
Apothekenverkaufspreis einen ruinösen Preiswettbewerb unter den Apotheken verhindern und damit eine flächendeckende und qualitativ
hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen solle. Für die Gefährdung dieses Regelungszwecks sei es
unerheblich, ob die Festpreise von einer im In-
oder im Ausland unterboten würden.
Landgericht Köln
Urteil
Das Landgericht Köln hat am 23.10.2008 durch … für Recht erkannt:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben mit einem
zehnprozentigen Preisvorteil auf alle in Deutschland erhältlichen rezeptpflichtigen Medikamente zu werben:
-Es folgt ein Werbeprospekt-
2. an die Klägerin jeweils 208,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2008 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ¼ und die Beklagten zu ¾ zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt
- hinsichtlich Ziffer I.1. 20.000,00 EUR
- hinsichtlich Ziffern I.2. und II. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein gerichtsbekannt branchenübergreifend und bundesweit tätiger Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, der
sich die Wahrung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat.
Die Beklagten sind Apotheker. Sie verteilten im April 2008 den im Unterlassungstenor einge…
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