Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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LG Köln, Urteil vom 0703.2007, Az. 28 O 551/06 § 72 UrhG
Das LG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Lichtbild durch § 72 UrhG geschützt, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Demgemäß erfährt jedes Freizeitfoto einschließlich der Lomo- und Digigraphie (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendt: Lomographie) urheberrechtlichen Schutz im Falle des “Bilderklaus”. Zusätzlich wurde der Streitwert von dem Landgericht für den Unterlassungsanspruch auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Landgericht Köln
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen …
hat die 28. Zivilkammer des Landgericht Köln im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 21.02.2007 durch … für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.11.2006 im Kostenausspruch bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. Tatbestand
Die Parteien streiten über die Kosten einer einstweiligen Verfügung.
Die Verfügungsklägerin vertreibt unter dem Mitgliedsnamen … auf der Auktionsplattform „eBay” in großem Umfang …. Dabei verwendet sie für die Präsentation der Artikel Lichtbilder, die jeweils zur Illustration der Angebote verwandt werden.Zur Verwendung auf der Auktionsplattform „eBay” erstellte der Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin, Herr …, das Lichtbild eines … mit der Bezeichnung „…”. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Lichtbild übertrug der Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin.
Am 07.11.2006 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass die Verfügungsbeklagte unter dem Benutzernamen Z auf der Auktionsplattform „eBay” das vorgenannte … als Angebot mit der Artikelnummer anbot. Hierbei verwandte die Verfügungsbeklagte das streitgegenständliche Lichtbild der Verfügungsklägerin, ohne die erforderlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild zu haben. Bei dem Angebot handelte es sich um einen privaten Verkauf, der nur einmalig erfolgte.
Mit Schriftsatz vom 09.11.2006 wurde die Verfügungsbeklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierbei wurde ihr eine Frist bis zum 20.11.2006 gesetzt. Mit Schreiben vom 20.11.2006 durch ihre Prozessbevollmächtigten lehnte die Verfügungsbeklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.
Die Verfügungsklägerin hat daraufhin nach Antrag vom 23.11.2006 eine am 27.11.2006 im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, durch die Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, das streitgegenständliche Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen. Die Kosten des Verfahrens sind in dem Beschluss der Kammer vom 27.11.2006 der Verfügungsbeklagten auferlegt worden.
Mit Schreiben vom 28.12.2006 gab die Verfügungsbeklagte nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die geforderte strafbewehrte Unterla…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Oktober 2008 auf http://damm-legal.de.
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