LG Köln: AIDU und AIDA - Der markenrechtliche Schutz ist begrenzt auf die Nutzung einer Kennzeichnung für Dienstleistungen, die infolge ihrer Ähnlichkeit zu den von der Marke erfassten Dienstleistung zu einer Verwechslungsgefahr führen können.

1. Wird eine Marke stets deutlich gegenüber Zusätzen hervorgehoben, so dass der Verkehr sie durchaus als eigenständige Kennzeichnung wahrnimmt, liegt keine abweichende Nutzung im Sinne des § 26 Abs. 3 MarkenG vor. <br><br> 2. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Unterscheidungskraft der prioritätsälteren Kennzeichnung, der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen und/oder eine besondere Bekanntheit der älteren Marke ausgeglichen werden, während umgekehrt ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Angreifermarke nur schwach und/oder der Waren- bzw. Dienstleistungsabstand größer ist (vgl. BGH GRUR 1999, 245, 246 - "LIBERO"; GRUR 1999, 995, 997 - "HONKA"; WRP 2000, 529, 531 - "ARD 1"; WRP 2000, 535, 538 f. "ATTACHÉ/TISSERAND"). <br><br> 3. Im Falle hochgradiger Zeichenähnlichkeit sind sonderlich hohe Anforderungen an die Dienstleistungsähnlichkeit nicht erforderlich. Liegt neben der Zeichenähnlichkeit auch eine hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit vor, ist schon bei normaler Kennzeichnungskraft der (verletzten) klägerischen Marke eine Verwechslungsgefahr unzweifelhaft. <br><br> 4. Der markenrechtliche Schutz ist begrenzt auf die Nutzung einer Kennzeichnung für Dienstleistungen, die infolge ihrer Ähnlichkeit zu den von der Marke erfassten Dienstleistung zu einer Verwechslungsgefahr führen können. Ein weitergehende Untersagung, etwa im…

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Themen: Aida , Aidu , AIDA Kennzeichnung

Erschienen 14. März 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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