LG Köln: AGB unterliegen Urheberrechtsschutz (hier: Verwendung bei eBay)
LG Köln, Beschluss vom 02.07.2008, 28 O 368/08 - Nicht nur Bilder und Auktionestexte werden im Internet kopiert und ohne Berechtigung
verwendet. Regelmäßig liegt dabei eine Urheberrechtsverletzung vor. Nun hat das LG Köln entschieden, dass auch Firmen-AGB dem
Urheberrechtsschutz unterliegen. Dabei wurde für die Übernahme von 3 Seiten AGB bei einem von 10.000 EUR angenommen. In der Entscheidung werden längere Ausführungen zum
Sachverhalt nicht gemacht. Schon die Urheberrechtsverletzung läßt sich am Ende nur aus der Liste der zitierten Pragraphen ablesen: §
97 UrhG.
Gesetzestext:
§ 97 UrhG [Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz]
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung
besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der
Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage
des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung
des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende
Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit
dies der Billigkeit entspricht.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
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LG Köln, Beschluss vom 02.07.2008, 28 O 368/08 - AGB unterliegen Urheberrechtsschutz
Tenor: wird auf den Antrag des Antragstellers vom 27.06.2008/30.06.2008 nachdem dieser durch eidesstattliche Versicherungen des
Antragsstellers vom 27.06.2008 sowie der Vorlage von Urkunden, nämlich eines Ausdrucks der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma
X GmbH, die diese bei Verkäufen auf der Internetplattform eBay benutzt, eines Ausdrucks der allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Antragsgegnerin, die diese auf der Auktionsplattform eBay nutzt, einer Rechnung an die Firma X GmbH vom 25.03.2008, sowie des außer…
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