LG Köln: Abmahnkosten bei FileSharing

Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil (Az. 28 O 237/09) vom 27.01.2010 zur Höhe der Abmahnkosten bei FileSharing Stellung bezogen, sowie zu einigen anderen Fragen rund um Abmahnungen in derartigen Fällen. 1. Die Daten, die der Abmahner über das Verfahren nach § 101 UrhG vom jeweiligen Provider erhält (also dem Anbieter des Internetanschlusses) sind hinsichtlich der Zuordnung der IP-Adressen verwertbar, da es sich bei den übermittelten Datensätzen um sog. Bestandsdaten handelt. Das hat das OLG Köln bereits mehrfach bestätigt.
 2. Außerdem fordert das Landgericht in der Entscheidung eine weitgehende Kontroll- und Handlungspflicht von Anschlussinhabern, die ihren Internetzugang Dritten, unter anderem auch Familienmitgliedern zur Verfügung stellen.

Zitat: „Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand - auch nicht der Beklagte - die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.“

Weiter heißt es in dem Urteil: „ Hiernach hätte es dem Beklagten nicht nur oblegen, den zugangberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war er als Inhaber des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Eine solche die Nutzung einer Tauschbörse ausschließende Handlung hat der Beklagte jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt.“

Ich denke, damit werden die (sicherlich richtigen) Kontrollpflichten gegenüber der Internetnutzung vo…

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Themen: Herbst , Bewusstsein , Napster

Erschienen 30. März 2010 auf http://www.ra-quandel.de/Blog/Blog.html.

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