Datenschutzrecht: Abbildung von Gebäuden im Internet ohne Zustimmung möglich
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LG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 28 O 578/09 §§ 823, 1004 BGB analog; 4 Abs. 1 BDSG
Das LG Köln hatte über die Zulässigkeit eines Internet-Angebots zu entscheiden, welches als “Bilderbuch Köln” Häuser, Straßen und Plätze der Stadt Köln als Fotoabbildungen zeigte. Auf der Webseite war es auch möglich, unter Eingabe von Straße und Hausnummer bestimmte Häuser zu suchen. Die Klägerin, deren Haus unter Angabe der Adresse dort abgebildet wurde, sah darin einen Verstoß gegen ihr Persönlichkeitsrecht, da sie einer Veröffentlichung der Bilder nicht zugestimmt habe. Die Klägerin macht eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und ihres Sicherheitsinteresses geltend, da hier ihre Privatadresse nebst Bebilderung ihrer Wohn- und Eigentumsverhältnisse veröffentlicht werde. Das Gericht folgte diesen Bedenken jedoch nicht. Es ging davon aus, dass die von der Beklagten im Internet vermittelte Ansicht der Fassade des Hauses der Klägerin unter Nennung von Straße und Hausnummer nicht unmittelbar zu dem Namen der Klägerin als Miteigentümerin und Bewohnerin führe. Insofern erhalte der Betrachter nicht mehr Informationen, als wenn er selbst durch die Straße fahre. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verneine auch eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liege. So sei es in diesem Fall gewesen. Auch aus datenschutzrechtlichen Aspekten konnte das Gericht keine Rechtsverletzung erkennen. Dieses Urteil dürfte ohne weiteres auf die Google Streetview-Problematik zu übertragen sein. Landgericht Köln
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Dieses Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Befugnis der Beklagten, das im Miteigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück in ihrem Internetangebot mit Adresse abzubilden.
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks O- Straße in #### Köln; dort wohnt sie auch. Die Beklagte ist verantwortlich für das unter der Internetadresse www.anonym1.de zu erreichende Internetangebot “Bilderbuch-Köln”. Ihr Angebot erklärt die Beklagte dort wie folgt:
“T-Buch fängt da an, wo Google Earth aufhört - bei Einzelfotos von Häusern, Straßen und Plätzen in Köln. Mit vielen (zehn)tausend aktuellen und Historischen Fotos wird unsere Stadt abgebildet, wie sie heute ist, aber auch früher war. In den kommenden Jahren wollen wir von jedem Kölner Haus ein Foto zeigen können.
Die Verknüpfung von Fotos mit Geodaten und Google Maps ermöglicht eine einfache virtuelle Navigation durch Köln. Schlag…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.
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