LG Köln: 6-Personen Whirlpool für EUR 1,00 bei eBay? - Zur Anfechtung eines "Sofort-Kaufen"-Angebots bei einer
Internet-Handelsplattform wegen Erklärungsirrtums.
1. Ein Irrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des
Erklärenden entspricht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Irrtums, für den Ursachenzusammenhang zwischen Irrtum
und Erklärung und auch dafür, dass die Erklärung bei verständiger Würdigung nicht abgegeben worden wäre, trägt nach den allgemeinen
Grundsätzen der Anfechtende. 2. Wird aufgrund eines (vorgetragenen) Versehens (hier: von Mitarbeitern des Verkäufers) ein
hochwertiger Artikel (hier: Whirlpool mit einer Kapazität von 6 Personen im Wert von EUR 8.000,00) bei einer
Internet-Handelsplattform (hier: eBay) nicht zu einem Startpreis von EUR 1,00 sondern mit der Option "Sofort-Kaufen" zu einem
Festpreis von EUR 1,00 eingestellt, kann dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2
BGB zustehen. Die Wahl der Option "Sofort-Kaufen" macht für den Verkäufer nur Sinn, wenn er einen Verkaufspreis wählt, der letztlich
demjenigen Betrag entspricht, den er für angemessen ansieht und für den er bereit ist, den angebotenen Artikel auf jeden Fall zu
verkaufen (mit Verweis auf: AG Kassel, Urteil vom 23.04.2009 - 421 C 746/09; LG Kiel, Urteil vom 11.02.2004 - 1 S 153/03). Bei einem
Artikel mit einem Wert von mehreren tausend Euro ist es insoweit fern liegend anzunehmen, dass der Verkäufer sich als angemessenen
Preis einen Betrag in Höhe von EUR 1,00 vorstellt (wird ausgeführt). 3. Wird ein Angebot statt als Auktion mit einem niedrigen
Startpreis (EUR 1,00) durch ein Versehen zum Sofort-Kauf (Festpreis von EUR 1,00) angeboten, kommt ein Erklärungsirrtum in Betracht,
wenn ein evidentes Missver…
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