LG Koblenz zu den Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB.
Weist die Belehrung nicht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hin, entfaltet sie auch dann keine Wirkung, wenn die
gegenseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dies entschied die 12. Zivilkammer des Landgerichts
(LG) Koblenz in ihrem Urteil vom 20.12.2006 (Az.: 12 S 128/06 – Revision zugelassen)
Der Kläger unterzeichnete am 06.10.2004 im Rahmen eines Vertreterbesuches, der ohne vorherige Bestellung des Klägers zustande
gekommen war, die Bestellung für eine “Mulitmedialexikothek” zum Preis von 2.258.- Euro. In dem Bestellformular wurde der Käufer auf
sein Widerrufsrecht hingewiesen. Die Belehrung enthielt jedoch keinen Hinweis darauf, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die
beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Die Lieferung erfolgte am 02.11.2004. Am 16.11.2004 sandte der Kläger die
Ware zurück und forderte die beklagte Vertriebsfirma auf, klarzustellen, dass aus der Bestellung keine Rechte hergeleitet würden. Die
Beklagte lehnte dies ab.
Mit der von ihm darauf hin erhobenen Klage begehrte der Kläger zunächst, festzustellen, dass er der Beklagten keine Bezahlung
schulde. Nachdem die Beklagte ihrerseits Widerklage auf Zahlung des Kaupreises erhoben hatte, haben die Parteien die Klage
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Auf die Widerklage hat das Amtsgericht Montabaur den Kläger zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der wirksam
abgeschlossene Kaufvertrag sei durch den Kläger nicht rechtzeitig widerrufen worden. Die Widerrufsfrist habe mit der Erteilung der
Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen. Diese sei ordnungsgemäß, da sie mit dem Muster der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV übereinstimme.
Ein Hinweis auf die Widerrufsfolgen gemäß § 357 BGB, wie er von der Vorschrift des § 312 BGB gefordert werde, sei nicht erforderlich,
da die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht worden seien. In diesen Fällen könne die Belehrung zu
den Widerrufsfolgen entfallen.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Klägers, der eine falsche Rechtsanwendung rügt.
Auf die Berufung des Klägers hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz das Urteil des Amtsgerichts Montabaur abgeändert und
die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Widerklage abgewiesen.
Anders als das Amtsgericht hat es einen Kaufpreisanspruch der Beklagten verneint, da der Kläger durch Rücksendung der Ware den mit
der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wirksam widerrufen habe, §§ 312, 355, 357, 346 ff BGB. Der Widerruf sei insbesondere
rechtzeitig erfolgt. Der Lauf der Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Rücksendung der Ware noch nicht in Gang gesetzt gewesen. Die
grundsätzlich nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB einzuhaltende Widerrufsfrist von zwei Wochen beginne mit Aushändigung einer wirksamen
Widerrufsbelehrung. An dieser habe es vorliegend gefehlt, da die dem Kläger ausgehändigte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen
Anforderungen entspreche.
Da der Kauf im Rahmen eines Haustürgeschäftes im Sinne des § 312 BGB erfolgt sei, müsse gemäß Absatz 2 der genannten Vorschrift die
erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die in § 357 Abs. 1 und 3 BGB genannten Rechtsfolgen hinweisen.
Der Käufer habe daher darauf hingewiesen werden müssen, dass nach einem wirksamen Widerruf die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren seien.
Dieses Erfordernis entfalle auch dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die Lieferung der Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist
erfolge, eine Rückgewähr von Leistungen daher nicht in Betracht komme.
Zwar sehe die amtliche Fußnote der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV, in der der Verordnungsgeber eine Musterwiderrufsbelehrung formuliert
hat, für diesen Fall vor, dass der genannte Hinweis entfallen könne. Dieser durch den Verordnungsgeber formulierte Gestaltungshinweis
widerspreche jedoch der gesetzlichen Regelung des § 312 Abs. 2 BGB und sei daher ohne Wirkung. Die BGB-InfoV könne als nachrangiges
Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen. In § 312 Abs. 2 BGB sei ausdrücklich und ohne Einschränkung vorgeschrieben,
dass bei Haustürgeschäften auch auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinzuweisen ist. Der dazu in Widerspruch stehende
Gestaltungshinweis in der amtlichen Fußnote zu § 14 BGB-InfoV sei daher unwirksam.
Quelle: PM LG Koblenz