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LG Koblenz zu den Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB.

am 09.01.2007 von Recht und Alltag

Weist die Belehrung nicht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hin, entfaltet sie auch dann keine Wirkung, wenn die gegenseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dies entschied die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in ihrem Urteil vom 20.12.2006 (Az.: 12 S 128/06 – Revision zugelassen)
Der Kläger unterzeichnete am 06.10.2004 im Rahmen eines Vertreterbesuches, der ohne vorherige Bestellung des Klägers zustande gekommen war, die Bestellung für eine “Mulitmedialexikothek” zum Preis von 2.258.- Euro.
In dem Bestellformular wurde der Käufer auf sein Widerrufsrecht hingewiesen. Die Belehrung enthielt jedoch keinen Hinweis darauf, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.
Die Lieferung erfolgte am 02.11.2004. Am 16.11.2004 sandte der Kläger die Ware zurück und forderte die beklagte Vertriebsfirma auf, klarzustellen, dass aus der Bestellung keine Rechte hergeleitet würden. Die Beklagte lehnte dies ab.
Mit der von ihm darauf hin erhobenen Klage begehrte der Kläger zunächst, festzustellen, dass er der Beklagten keine Bezahlung schulde. Nachdem die Beklagte ihrerseits Widerklage auf Zahlung des Kaupreises erhoben hatte, haben die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Auf die Widerklage hat das Amtsgericht Montabaur den Kläger zur Zahlung verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der wirksam abgeschlossene Kaufvertrag sei durch den Kläger nicht rechtzeitig widerrufen worden. Die Widerrufsfrist habe mit der Erteilung der Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen. Diese sei ordnungsgemäß, da sie mit dem Muster der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV übereinstimme. Ein Hinweis auf die Widerrufsfolgen gemäß § 357 BGB, wie er von der Vorschrift des …

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In diesem privaten Webblog berichtet der Lichtenberger Rechtsanwalt Folkert Janke über rechtliche und alltägliche Themen.

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