LG Koblenz: Tarnung eines kostenpflichtigen Vertrages durch Web.de als Dankeschön bzw. Treuegeschenk ist irreführend
Das Landgericht hat die Firma Web.de zur
Unterlassung der Bewerbung ihrer kostenpflichtigen Clubmitgliedschaften mit vorgeschalteter dreimonatiger kostenosen Testphase und
automatischer Verlängerung als "Dankeschön" bzw. "Treuegeschenk" verurteilt.
Die Klägerin, der Bundesverband der Verbraucherzentralen obsiegte damit in erster Instanz gegenüber dem vorwiegend für seine
werbefinanzierten Freemail Dienste bekannten Unternehmen.
Web.de hatte seinen Bestandskunden eine E-Mail geschickt, in der für eine kostenpflichtige "Club-Mitgliedschaft" geworben wurde.
Die Nachricht ist blickfangmäßig mit
Treuegeschenk
und
Dankeschön
Vielen Dank für Ihre Treue
überschrieben. Der Nachrichtentext lautet:
Sehr geehrter Herr (...) Sie sind heute genau 3 Jahre Nutzer von FreelMail. Als Dankeschön für Ihre Treue möchten wir Ihnen eine
kleine 'Freude machen: Genießen Sie 3 Mlonate lang alle Premium-Funktionen rund um FreeiMail kostenlos*!
Neben der Beschreibung der Produktvorteile steht folgende blickfangmäßig herausgehobener Textpassage:
Unser Dankeschön exklusiv für Sie
Der Vertragsschluss kommt dann zustande durch Klick auf einen Link-Knopf mit der Aufschrift
"Dankeschön auspacken"
Links unten befindet sich dann in Winzigschrift ein Hinweis zum obigen Sternchen: "Hinweis zu Ihrem Trezuegeschenk: (...) schenkt
Ihnen die ersten 3 Monate im (...)Club. Sofern Sie Ihre Club-Mitgliedschaft nicht innerhalb der 3 Monate beenden, verlängert sich lhr
Vetrag um weitere 12 Monate wm Preis von nur 5.-Euro/Monat. Sie gehen kein Risiko ein: Wenn Sie der (...)Club nicht 100% ig überzeugt,
können Sie ihen Gratis-Test jederzeit schnell und einfach beenden!
Das angebliche Geschenk stellte mithin eine 3-monatige kostenlose Mitgliedschaft mit automatischer Verlängerung in eine 12-monatige
Mitgliedschaft zum Preis von 5,00 € pro Monat dar, sofern der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigt.
Web.de ließ dann tollerweise vortragen, das treugeschenk sei keines und man müsse dies wissen. Originalzitat aus dem dem Tatbestand
zu entnehmenden Vortrag von Web.de:
Dem situationsangemessen aufmerksamen, durchschnittlich verständigen und interessierten Verbraucher sei die Funktion eines Sternchens
aufgrund jahrzehntelanger Praxis in der allgegenwärtigen Werbung ebenso bekannt, wie der Umstand, dass der Kaufmann nichts zu
verschenken habe. Wenn ein Kaufmann einem Verbraucher irgendwelche Aufmerksamkeiten oder Vergünstigungen zukommen lasse, erwarte der
normale Verbraucher regelmäßig ein damit verbundenes Interesse des Kaufmanns und stelle dies in seine Bewertung ein.
Dem folgte das Gericht nicht. Es sah vielmehr die Werbung als irreführend an,
"...weil sie den Eindruck erweckt, die Beklagte b…
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