LG Koblenz: Tabakverkauf am Automaten nur mit einer Altersverifikation möglich, im Internet dagegen auch ohne
LG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2007, Az. 4 HK O 120/07 §§ 1 Abs. 4, 9, 10, 12 Abs. 3 Nr. 2; 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG; § 8 Abs. 1 S. 1
UWG
Das LG ist der Rechtsauffassung, dass ein
Onlinehändler, der über das Internet oder Waren aus
Tabak verkauft, ohne Vorkehrungen für eine vorzuhalten, nicht gegen geltendes Jugendschutzrecht verstößt. Insbesondere sei
der Versandhandelt nicht als Vertrieb “sonst in der Öffentlichkeit” im Sinne von § 10 Abs. 1 JuSchG anzusehen. § 10 Abs. Abs. 1
JuSchG lautet: “In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder
abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.” In der Folge haben u.a. Gaststättenbesitzer und Betreiber von
Zigarettenautomaten, teils technisch sehr aufwändig, dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht an Tabakwaren gelangen, während
Onlinehändler insoweit “freigestellt” werden. Diese nicht nachzuvollziehende Lücke hat nach Ansicht des Landgerichts dann aber der
Gesetzgeber zu schließen.
Koblenz
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen …
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz durch […] am 13.08.2007 beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsstellerin zu tragen.
Gründe:
Die Antragstellerin ist Tabakwarengroßhändler, der Antragsgegner vertreibt unter anderem über das Internet Tabakwaren. Mit ihrem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin, dem Antragsgegner zu untersagen, über das Internet
Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abzugeben. Sie ist der Ansicht, der Antragsgegner verstoße mit der
unkontrollierten Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Untersagungsanordnung. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch
gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG liegen nicht vor.
Der Antragsgegner erfüllt mit seinem Internetangebot nicht den - hier allein in Betracht kommenden - Rechtsbruchtatbestand der §§ 3,
4 Nr. 11 UWG. Zwar können Verstöße gegen Bestimmungen des Jugendschutzrechts, das jugendliche Verbraucher vor jugendgefährdenden
Waren und Leistungen bewahren soll, grundsätzlich wettbewerbswidrig sein und den Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers
rechtfertigen. Hinsichtlich des Verhaltens des Antragsgegners ist jedoch kein Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen,
insbesondere § 10 JuSchG, der das Anbieten und die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren und Kinder regelt, nicht
festzustellen.
Das Angebot und der Vertrieb der Tabakwaren über das Internet ist als Fern…
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