LG Koblenz: Musterwiderrufsbelehrung ist unwirksam
Wieder einmal hat ein Gericht die von vielen Händlern verwendete Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoV für unwirksam erklärt und dürfte damit für erneute Aufregung insbesondere unter Internethändlern sorgen. Das LG Koblenz stellte im Urteil vom 20.12.2006 (Az. 12 S 128/06) fest, dass eine Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft dann fehlerhaft sei, wenn sie nicht über die Rechtsfolgen des Widerrufes belehrt. Dies soll auch dann gelten, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden - obwohl die Musterwiderrufsbelehrung für diesen Fall gerade vorsieht, dass der der Hinweis über die Widerrufsfolgen entfallen kann. § 312 Abs. 2 BGB regelt allerdings, dass bei Haustürgeschäften uneingeschränkt über die Widerrufsfolgen zu belehren ist.
Wenn nun einige Internethändler denken, dass sie das nicht betrifft, weil § 312 BGB nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt, dann irren sie. Denn der Schluss, den das LG Koblenz aus diesem Fehler für die Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung gezogen hat, ist ohne weiteres auch auf Fernabsatzgeschäfte zu übertragen.
Die BGB-InfoV kann als nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen. In § 312 Abs. 2 BGB ist aber ausdrücklich und ohne Einschränkung vorgeschrieben, daß bei Haustürgeschäften auch auf die Rechtsfolgen des § 357 BGB hinzuweisen ist. Die Fußnote 4) der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV verstößt gegen diese Anordnung und ist deshalb nichtig.Mit anderen Worten: ein Unternehmer bewegt sich also entgegen § 14 BGB-InfoV keineswegs auf der sicheren Seite, wenn er die Musterwiderrufsbelehrung verwendet.
Damit schließt sich das LG Koblenz der LG Halle an und wendet sich gegen eine Entscheidung des LG Münster, das von der Verbindlichkeit der Musterwiderrufsbelehrung ausging.
Weiteres findet man in der Pressemitteilung des LG Koblenz sowie auf der Seite von Rechtsanwalt Stiller.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Kommentare zu "LG Koblenz: Musterwiderrufsbelehrung ist unwirksam":
Habe meine Zahlung an oben genannte
Firma storniert.
wer kann mir was über diese Firma sagen
imvoraus vielen Dank.
karl herr
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