LG Koblenz: Keine Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf die Folgen
Wenn es um Widerrufsbelehrungen geht, denkt man fast unweigerlich an “Fernabsatzgeschäfte” im Internet. Dabei gibt es das Widerrufsrecht aus §§ 355 ff. BGB nicht nur bei Fernabsatzgeschäften (zwischen Unternehmern und Verbrauchern, vgl. §§ 312b ff. BGB), sondern auch bei vielen anderen Verträgen, darunter den sog. Haustürgeschäften im Sinne von § 312 BGB. Wer ein solches Haustürgeschäft abschließt (etwa nach einem unangekündigten Vertreterbesuch einen Staubsauger kauft) hat als Verbraucher wegen der “Überrumpelungsgefahr” ebenso ein 14tägiges Widerrufsrecht wie ein Online-Shopper. Dabei weist das “Haustürgeschäftswiderrufsrecht” eine Besonderheit auf: Gemäß § 312 Abs. 2 BGB ist hier der Verbraucher ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, Abs. 3 BGB hinzuweisen, also darauf, dass nach dem Widerruf die Verträge rückabgewickelt werden (der Käufer bekommt sein Geld zurück, der Verkäufer die Ware und ggf. ist Wertersatz zu leisten, wenn es zwischenzeitlich zu Verschlechterungen der verkauften Ware gekommen sein sollte).
Das Landgericht Koblenz hatte jetzt in 2. Instanz ein Haustürgeschäft zu beurteilen, bei dem zwar über das Bestehen des Widerrufsrechts und dessen Ausübung belehrt worden war, nicht jedoch über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Der Käufer hatte hier eine “Multimedialexikothek” zu über 2.000,- EUR erworben und rund sechs Wochen nach Vertragsschluss durch Rücksendung der Ware (vgl. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB) den Widerruf erklärt, also eigentlich nach Ablauf der Widerrufsfrist. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Montabaur hielt den Widerruf für verfristet und gab deshalb der Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises statt. Der Verstoß gegen § 312 Abs. 2 BGB sei unbeachtlich gewesen: Zum einen seien die Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ausgetauscht worden, zum anderen habe der Verkäufer sich an das “amtliche Muster” der Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV gehalten, wonach der Hinweis auf die Rechtsfolgen bei der Widerrufsbelehrung entbehrlich sei.
So nicht, entschied jedoch das LG Konstanz. Die Widerrufsfrist habe wegen der unvollständigen Widerrufsbelehrung des Verkäufers überhaupt noch nicht begonnen, sodass der Widerruf nicht verfristet, sondern wirksam gewesen sei. Da der Kauf im Rahmen eines Haustürgeschäftes im Sinne des § 312 BGB erfolgt sei, müsse gemäß § 312 Abs. 2 BGB die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die in § 357 Abs. 1 und 3 BGB genannten Rechtsfolgen hinweisen. Dieses Erfordernis entfalle auch dann nicht, wenn die Lieferung der Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolge und daher eine Rückgewähr von Leistungen nicht in Betracht komme. Zwar sehe das amtliche Muster in der BGB-InfoV vor, dass der Hinweis entfallen könne. Dieser durch den Verordnungsgeber formulierte Gestaltungshinweis widerspreche jedoch der gesetzlichen Regelung des § 312 Abs. 2 BGB und sei dah…
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Erschienen 9. Januar 2007 auf http://www.kremer-legal.com.
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