LG Koblenz: Kein Altersverifikationssystem bei Tabak- und Alkoholversand nötig!

Das Landgericht Koblenz entschied im August letzten Jahres (2007), dass der Vertrieb von Tabakwaren über das Internet keinen jugendschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Insbesondere sei § 10 JuSchG nicht anwendbar.

Worum ging es?

Die Antragstellerin ist Tabakwarengroßhändler, der Antragsgegner vertreibt unter anderem über das Internet Tabakwaren. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte die Antragstellerin, dem Antragsgegner zu untersagen, über das Internet Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abzugeben. Sie war der Ansicht, der Antragsgegner verstoße mit der unkontrollierten Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

Beschluss des Landgericht Koblenz

Das Landgericht Koblenz entschied (Beschluss vom 13.8.2007, Az.: 4 HK.O 120/07) dagegen, dass der Antrag unbegründet ist. So habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf die begehrte Untersagungsanordnung, da die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG nicht vorlägen.

So erfülle der Antragsgegner mit seinem Internetangebot nicht den - hier allein in Betracht kommenden - Rechtsbruchtatbestand der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Zwar könnten Verstöße gegen Bestimmungen des Jugendschutzrechts, das jugendliche Verbraucher vor jugendgefährdenden Waren und Leistungen bewahren soll, grundsätzlich wettbewerbswidrig sein und den Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers rechtfertigen. Hinsichtlich des Verhaltens des Antragsgegners sei jedoch ein Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen, insbesondere § 10 JuSchG, der das Anbieten und die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren und Kinder regelt, nicht festzustellen.

Das Landgericht Berlin führte hierzu aus:

„(…)Das Angebot und der Vertrieb der Tabakwaren über das Internet ist als Fernabsatz bzw. Versandhandel zu qualifizieren. Ein Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen läge nur dann vor, wenn besondere Überprüfungen durch den Verkäufer und womöglich den Einsatz von Altersverifikationssystemen gesetzlich verlangt würden. Dies ist aber nicht der Fall.

Die für den Tabakwarenvertrieb einschlägige Norm des § 10 JuSchG enthält Regelungen zur Abgabe von Tabakwaren in Gaststätten sowie sonst in der Öffentlichkeit und zum Automatenverkauf. Entsprechendes gilt für den Alkoholverkauf (§ 9 JuSchG). Im Gegensatz hierzu wird beim Vertrieb von Trägermedien ausdrücklich auf den Versandhandel, der in § 1 Abs. 4 JuSchG legaldefiniert ist, rekurriert und es werden entsprechende Anforderungen festgelegt (§§ 12 Abs. 3 Nr. 2; 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG).

Die Kammer vermag sich der Auffassung der Antragstellerin, der Versandhandel werde vom Verbot der Abgabe "sonst…

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Themen: LG Koblenz , Landgericht Koblenz , Tabak

Erschienen 10. April 2008 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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