LG Koblenz: Beseitigung und Unterlassung gegen Namensnennung in Online-Schuldnerverzeichnis

Landgericht Koblenz, Urteil vom 17.04.2008, Az: 1 O 484/07 - Werden personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auf einer Internetseite mit der Bezeichnung ´www.schuldnerverzeichnis.de´ ohne Zustimmung des Betroffnen veröffentlicht, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dem Betroffene steht ein Unterlassungsanspruch zu. Diesen kann er im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.

Der immer häufiger anzutreffenden Praxis auf Schuldner auch rechtswidrigen Druck auszuüben, schiebt das LG Koblenz hier einen Riegel vor. Tatsächlich ist zu beobachten, dass der Schutz von personenbezogenen Daten bei Inkassodiensten und das BDSG insgesamt nicht ausreichend beachtet wird. Sowohl die Auftaggeber als auch die Inkassounternehmen setzten sich damit dem Risiko von Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen der Betroffenen, Bußgeldern der Datenschutzbehörden und im Extremfall strafrechtlicher Verfolgung wegen Nötigung aus.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de

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LG Koblenz, Urteil vom 17.04.2008, Az: 1 O 484/07 - Namensnennung in Online-Schuldnerverzeichnis

Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) die Entfernung eines Eintrags über sie auf der Internetseite www.schuldnerverzeichnis.de sowie die Unterlassung künftiger Eintragungen. Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, betreibt im Internet die Webseite www.schuldnerverzeichnis.de. Hierbei handelt es sich laut den Angaben auf der Internetseite um das ´große Onlineverzeichnis säumiger Schuldner´. Weiter heißt es dort u. a: ´Keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank www.schuldnerverzeichnis.de´. (…)

Beim Surfen im Internet gelangte die 12-jährige Tochter der Klägerin zu der Internetseite www.lebenscheck.com. Diese Seite wird von der Firma ´I…….´ mit Sitz in Dubai betrieben. Einem Vertragsschluss ihrer Tochter mit der Firma ´I…….´ hat die Klägerin nicht zugestimmt. Unter dem 14.12.2007 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie sei von der Firma ´I…….´ mit der Einziehung einer Forderung von 132,49 € beauftragt worden. Nähere Informationen zu dieser Forderung erhalte die Klägerin über die Webseite der Beklagten www.aktuelles-inkassorecht.de. Von dieser Seite wurde sie unter der Überschrift ´Ihre Forderung bei der deutschen Inkassostelle´ an die vorerwähnte Internetseite www.schuldenverzeichnis.de weitergeleitet. Dort war nach Eingabe ihrer Postleitzahl und einem von der Beklagten mitgeteilten Aktenzeichen die Information abrufbar, dass sie (unter Abgabe von Name, Geburtstag, Anschrift und E-Mail-Adresse) mit der Firma ´I…….´ über lebenscheck.com einen Vertrag geschlossen habe, aus dem die offene Forderung von 132,60 € resultiere.

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Themen: Datenschutz , Verbraucherschutz , Urteile , Unterlassung , Vertragsklauseln , Datenschutz-recht , Schuldner

Erschienen 26. Juni 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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