LG Koblenz (12 S 128/06): Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB
Landgericht Koblenz
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB
Urteil der 12. Zivilkammer vom 20.12.2006 - 12 S 128/06
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB.
Weist die Belehrung nicht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hin, entfaltet sie auch dann keine Wirkung, wenn die
gegenseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger unterzeichnete am 06.10.2004 im Rahmen eines Vertreterbesuches, der ohne vorherige Bestellung des Klägers zustande
gekommen war, die Bestellung für eine "Mulitmedialexikothek" zum Preis von 2.258.- Euro.
In dem Bestellformular wurde der Käufer auf sein Widerrufsrecht hingewiesen. Die Belehrung enthielt jedoch keinen Hinweis darauf,
dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.
Die Lieferung erfolgte am 02.11.2004. Am 16.11.2004 sandte der Kläger die Ware zurück und forderte die beklagte Vertriebsfirma auf,
klarzustellen, dass aus der Bestellung keine Rechte hergeleitet würden. Die Beklagte lehnte dies ab.
Mit der von ihm darauf hin erhobenen Klage begehrte der Kläger zunächst, festzustellen, dass er der Beklagten keine Bezahlung
schulde. Nachdem die Beklagte ihrerseits Widerklage auf Zahlung des Kaupreises erhoben hatte, haben die Parteien die Klage
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Auf die Widerklage hat das Amtsgericht Montabaur den Kläger zur Zahlung verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der wirksam abgeschlossene Kaufvertrag sei durch den Kläger nicht rechtzeitig widerrufen worden.
Die Widerrufsfrist habe mit der Erteilung der Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen. Diese sei ordnungsgemäß, da sie mit dem Muster
der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV übereinstimme. Ein Hinweis auf die Widerrufsfolgen gemäß § 357 BGB, wie er von der Vorschrift des §
312 BGB gefordert werde, sei nicht erforderlich, da die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht worden
seien. In diesen Fällen könne die Belehrung zu den Widerrufsfolgen entfallen.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Klägers, der eine falsche Rechtsanwendung rügt.
Zum Inhalt der Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts das Urteil des Amtsgerichts Montabaur abgeändert und die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete
Widerklage abgewiesen.
Anders als das Amtsgericht hat es einen Kaufpreisanspruch der Beklagten verneint, da der Kläger durch Rücksendung der Ware den mit
der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wirksam widerrufen habe, §§ 312, 355, 357, 346 ff BGB.
Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig erfolgt. Der Lauf der Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Rücksendung der Ware…
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