Handyrechnung über 6.000,00 EUR
kanzlei.biz | 1. September 2011 — Eigener Leitsatz: Der Mobilfunkanbieter hat die Pflicht seine Kunden zu warnen, falls im Rahmen einer Auslandsnutzung von Daten…
Rechtsnorm: § 242 BGB
Mit Urteil vom 15.06.2011 (Az. 2 O 9/11) hat das Landgericht Kleve entschieden, dass ein Handynutzer (übermäßig) hohe Mobilfunkgebühren (etwa 6000 Euro), die infolge der Nutzung eines ausländischen Netzes („Roaming“) angefallen sind, dann nicht bezahlen muss, wenn er vorher durch Abschluss eines „Flatrate“-Vertrages zum Ausdruck brachte, die laufenden Kosten niedrig halten zu wollen. Den Netzbetreiber trifft hier die Pflicht, dem Nutzer baldigst einen Warnhinweis zukommen zu lassen, dass durch die Mobilfunknutzung über ausländische Netze exorbitant hohe Kosten entstehen können.
Zum Sachverhalt:
Der Beklagte schloss mit der Klägerin Anfang 2009 einen Mobilfunkvertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten. Es wurde eine Flatrate für innerdeutsche Telefonate von 25 Euro vereinbart. Für den Zeitraum 15.07.2009 bis 14.08.2009 stellte die Klägerin dem Beklagten Nutzungskosten iHv 5.980,23 Euro in Rechnung. Dem dazugehörigen Einzelverbindungsnachweis ist zu entnehmen, dass der Beklagte in der Zeit vom 24.07.2009 bis 11.08.2009 ein ausländisches Netz genutzt haben soll. Wegen Problemen mit seinem mobilen Internetzugang suchte der Beklagte im August 2009 ein Verkaufsgeschäft der Klägerin auf; dort erfuhr er, dass die Sim-Karte wegen eines angeblichen Zahlungsrückstands deaktiviert worden war. Streitgegenständlich ist die Deaktivierung der Sim-Karte. Die Klägerin buchte den vermeintlichen Rückstand vom Konto des Beklagten ab, dieser widersprach der Abbuchung.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage neben dem behaupteten Zahlungsrückstand (insgesamt 6.180,23 Euro) 275 Euro Schadensersatz aus der Vertragsrestlaufzeit von 11 Monaten multipliziert mit dem Basisbetrag von 25 Euro, 10 Euro für vorgerichtliche Mahnungen, 582,50 Euro Inkassokosten, 7 Euro Kontoführungsgebühren und 357,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Mahnkosten geltend. Sie behauptet, ihre Abrechnung sei richtig, da technische Fehler nicht vorlägen. So habe der Nutzer stets per SMS eine sogenannte „Willkommens-SMS“ erhalten, sobald sich sein Mobilfunkgerät in ein fremdes Netz einwählte. Auch das Display des Mobilfunkgerätes zeigte stets das aktuelle Netz an. Demnach habe der Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Hardware so zu konfigurieren, dass für einen Netzwechsel seine Zustimmung erforderlich sei.
Der Beklagte bestreitet demgegenüber, ein ausländisches Netz genutzt zu haben. Er behauptet, er habe in der fraglichen Zeit in einem grenznahen Ort gewohnt, was er der Klägerin auch mitgeteilt habe. Das Internet habe er auch ausschließlich im Inland genutzt. Er verweist auf eine Hinweispflicht der Klägerin, wenn es im Grenzgebiet zu Problemen mit dem Netz komme. Im Übrigen hält er die Forderung für Wucher.
Nun entschied das Landgericht Kleve, die Klage mit Ausnahme einer Anerkenntnis des Beklagten iHv 200 Euro abzuweisen.
Das Gericht führt zu den Gründe…
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