LG Kleve: Mobilfunkbetreiber hat keinen Anspruch auf 6.000-EUR-Rechnung, wenn dem Kunden bei Entstehung der Kosten kein Warnhinweis erteilt wurde

LG Kleve, Urteil vom 15.06.2011, Az. 2 O 9/11 § 242 BGB; EU-Roaming-Verordnung

Das LG Kleve hat entschieden, dass ein Kunde eines Mobilfunkbetreibers nicht zur Zahlung einer Rechnung von über 6.000,00 EUR verpflichtet ist, wenn diese Kosten durch Nutzung eines ausländischen Netzes entstanden sind und dem Kunden kein entsprechender Warnhinweis erteilt wurde. Im Streitfall hatte der Kunde einen Flatrate-Vertrag für innerdeutsche Telefonate für 25,00 EUR / Monat abgeschlossen. Durch den Wohnort des Beklagten in Grenznähe kam es jedoch offenbar zur regelmäßigen Nutzung ausländischer Mobilfunknetze, welche mit deutlich höheren Kosten verbunden waren. Dem Beklagten wurden über 6.000,00 EUR in Rechnung gestellt und der Mobilzugang gesperrt. Der Beklagte verweigerte die Zahlung - nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Lediglich die Flatrate-Beträge für den streitigen Zeitraum seien zu entrichten gewesen. Grund für die berechtigte Zahlungsverweigerung sei, dass die Vertragspartnerin versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitant hohe Kosten verursache. Diese Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag ergebe sich aus ihrer gegenüber dem Nutzer des Mobilfunknetzes überlegenen Sachkunde. Der Kunde könne nicht darauf verwiesen werden, durch Eingriff in die Hardware - wozu im Zweifel nicht jeder Nutzer in der Lage sei - selbst dafür Sorge zu tragen, dass nicht ungewollt ein Einwählen in ausländische Netze stattfinde. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Kleve

Urteil

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200 Euro (in Buchstaben: zweihundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten, der Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages, falls nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der T G GmbH & Co oHG Ansprüche aus einem Mobilfunkvertrag geltend.

Der Beklagte, seinerzeit in F wohnend, schloss am 13.02.2009 mit der x einen Mobilfunkvertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten. Es wurde eine Flatrate für innerdeutsche Telefonate von 25 Euro vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und der Konditionen wird auf Bl. 12-15 und 55/56 GA Bezug genommen.

Die x erteilte dem Beklagten für die Zeit vom 15.07.2009 bis 14.08.2009 eine Rechnung über 5.980,23 Euro (Bl. 16 …

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Themen: Verbraucherschutz , Kosten , Zinsen , Mobilfunk , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Roaming , Rechnung , Vertrag , Flatrate , Kleve , 242 Bgb , Warnung , Hinweis , Telekommunikation+recht , überhöht , Auslandsgespräch
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 29. Juni 2011 auf http://damm-legal.de.

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