LG Kiel zu youporn.com: Keine Störerhaftung des Accessproviders
am 05.12.2007 von kielanwalt.de
Bei MIR nachzulesen sind die Leitsätze der aktuellen (abweisenden) Entscheidung der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kiel (Urteil vom 23.11.2007 - Az. 14 O 125/07) im einstweiligen Verfügungsverfahren des Online-Erotikanbieters (Video On Demand) Kirchberg Logistik GmbH gegen den Provider Kielnet, der seinen Kunden den Zugang zu den Sexportalen “youporn.com” und “privatamateure.com” ermöglicht…
Leitsätze:
“Der Accessprovider (hier: Internetzugangsanbieter) ist grundsätzlich weder Täter noch Teilnehmer einer Zuwiderhandlung des Betreibers einer Internetseite. Denn der Accessprovider vermittelt seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Jedenfalls ohne konkrete Hinweise hat der Accessprovider keine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten, so dass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt.
Die Leistungen eines Accessproviders sind im Bezug auf das Angebot eines Internethändlers (hier: für Erotik DVDs) keine Wettbewerbshandlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Zwar erhebt der eine Accessprovider als Internetzugangsanbieter Gebühren. Diese Gebührenerhebung erfolgt aber völlig unabhängig davon, welche Inhalte der Kunde aus dem Internet herunterlädt bzw. welche Inhalte er in das Internet einstellt. Die Leistung des Accessproviders ist insoweit inhaltsneutral; er erbringt eine reine Telekommunikationsleistung und verfolgt weder eigene noch fremde Wettbewerbsinteressen (hier: im Bezug auf die Internetseite eines Erotikangebots).
Dem Accessprovider obliegt auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Bezug auf Internetangebote Dritter, die für seine Kunden mittels des zur Verfügung gestellten Internetzugangs erreichbar sind. Denn nur derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, muss Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Die ist beim Accessprovider im Bezug auf (irgendwelche) durch den Internetzugange erreichbaren Webseiten grundsätzlich nicht der Fall.
Der Accessprovider …
LG Kiel: Störerhaftung des Accessproviders - Der Accessprovider haftet nicht als Störer für rechtswidrige Internetangebote Dritter, da er weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit hat, effektive Maßnahmen zu treffen um solche Inhalte zu
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Accessprovider (hier: Internetzugangsanbieter) ist grundsätzlich weder Täter noch Teilnehmer einer Zuwiderhandlung des Betreibers einer Internetseite. Denn der Accessprovider vermittelt seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Jede…
LG Kiel zu youporn.com: Keine Störerhaftung des Accessproviders
kielanwalt.de / Bei MIR nachzulesen sind die Leitsätze der aktuellen (abweisenden) Entscheidung der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kiel (Urteil vom 23.11.2007 - Az. 14 O 125/07) im einstweiligen Verfügungsverfahren des Online-Erotikanbieters (Video …
LG Frankfurt a.M.: Störerhaftung des Accessproviders - Der Accessprovider haftet grundsätzlich nicht als Störer für Rechtsverletzungen der Betreiber von (irgendwelchen) Internetseiten.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Accessprovider ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass dieser nach dem Telemediengesetz (TMG) nur eingeschränkt haftet. Denn § 8 TMG findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwen…
LG Düsseldorf: Haftung des Access-Providers - Der Access-Provider haftet für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf Webseiten von Drittanbietern grundsätzlich weder aus einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht noch als Störer.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Bei der Gewährung des Zugangs zum Internet einerseits und dem Verkauf und der Vermietung von (hier: pornographischen) DVD über das Internet andererseits handelt es sich nicht um gleichartige Leistungen. Zwar mag die Nutzung von Angeboten im In…
OLG Frankfurt: Access-Provider ist nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich zu denen er nur den Zugang vermittelt - Keine Google-Sperrung
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld / Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08 völlig zu Recht entschieden, dass ein Accessprovider nicht verpflichtet ist, den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren. Ein deutscher Anbieter von Adult-Content hat…
OLG Frankfurt a.M.: Haftung des Access-Providers - Der Access-Provider ist für rechtswidrige Inhalte auf Webseiten zu denen er seinen Kunden über den bereitgestellten Internetanschluss den Zugang vermittelt, - auch nach den Grundsätzen der wettbe
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Access-Provider scheitert bereits daran, dass der Access-Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet für die Wettbewerbsverstöße (hier: § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 184, 1…
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. : Access-Provider ist bloßer Vermittler und für den Inhalt der Webseiten im Internet, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt nicht verantwortlich.
MEDIEN INTERNET und RECHT / OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.01.2008 - Az. 6 W 10/08 Ein Internet-Provider (Access-Provider) ist für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht, grundsätzlich nicht verantwortlich. So die zustimmungswürdige…
Access-Provider muss jugendschutzgefährdende Internetangebote nicht sperren
blog ::: medienrecht-informationen / Der schleswig-holsteinische Provider Kielnet muss es nicht verhindern, dass Internetnutzer über ihn Zugang zu den Erotik-Angeboten YouPorn.com und Privatamateure.com erhalten. Das Landgericht Kiel hat einen entsprechenden Antrag auf eine einstwe…
» § 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
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» § 7 TMG Allgemeine Grundsätze
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» Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein
» MIR 2007, Dok. 413: LG Kiel, Urteil vom 23.11.2007 - Az. 14 O 125/07 - Störerhaftung des Accessproviders - Der Accessprovider haftet nicht als Störer für rechtswidrige Internetangebote Dritter, da er weder rechtlich noch tatsächlich
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