Youporn.com: LG Kiel zu youporn.com: Keine Störerhaftung des Accessproviders
kielanwalt.de | 5. Dezember 2007 — Bei MIR nachzulesen sind die Leitsätze der aktuellen (abweisenden) Entscheidung der 1. Kammer für Handelssachen des Landgeric…
1. Der Accessprovider (hier: Internetzugangsanbieter) ist grundsätzlich weder Täter noch Teilnehmer einer Zuwiderhandlung des Betreibers einer Internetseite. Denn der Accessprovider vermittelt seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Jedenfalls ohne konkrete Hinweise hat der Accessprovider keine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten, so dass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGH GRUR, 2007, 892) <br><br> 2. Die Leistungen eines Accessproviders sind im Bezug auf das Angebot eines Internethändlers (hier: für Erotik DVDs) keine Wettbewerbshandlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Zwar erhebt der eine Accessprovider als Internetzugangsanbieter Gebühren. Diese Gebührenerhebung erfolgt aber völlig unabhängig davon, welche Inhalte der Kunde aus dem Internet herunterlädt bzw. welche Inhalte er in das Internet einstellt. Die Leistung des Accessproviders ist insoweit inhaltsneutral; er erbringt eine reine Telekommunikationsleistung und verfolgt weder eigene noch fremde Wettbewerbsinteressen (hier: im Bezug auf die Internetseite eines Erotikangebots). <br><br> 3. Dem Accessprovider obliegt auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Bezug auf Internetangebote Dritter, die für seine Kunden mittels des zur Verfügung gestellten Internetzugangs erreichbar sind. Denn nur derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, muss Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Die ist beim Accessprovider im Bezug auf (irgendwelche) durch den Internetzugange erreichbaren Webseiten grundsätzlich nicht der Fall. <br><br> 4. Der Accessprovider haftet nicht als Störer aus § 1004 BGB analog für rechtswidrige Internetangebote Dritter. Zwar steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG einer Inanspruchnahme des Accessproviders nicht entgegen, da die Verpflichtung des § 7 Abs. 2 TMG alle Diensteanbieter nach §§ 9 bis 11 TMG trifft. Der Accessprovider hat allerdings weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen (hier: jugendgefährdende und den Wettbewerb beeinträchtigende Handlungen) zu treffen. So steht der Accessprovider in der Regel in keiner vertraglichen Beziehung mit (irgendeinem) Webseiten-Betreiber. Selbst die Sperrung des Zugangs der Nutzer über die DNS-Server (Domain-Name-System) kann rechtswidrige Darbietungen und Handlungen weder verhindern, noch…
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kielanwalt.de | 5. Dezember 2007 — Bei MIR nachzulesen sind die Leitsätze der aktuellen (abweisenden) Entscheidung der 1. Kammer für Handelssachen des Landgeric…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 14. Dezember 2007 — 1. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Accessprovider ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass dieser n…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 21. Januar 2008 — 1. Bei der Gewährung des Zugangs zum Internet einerseits und dem Verkauf und der Vermietung von (hier: pornographischen) DVD über …
Dr. Behrmann & Härtel | 13. August 2009 — Wie ich finde eine interessante Rechtsauffassung – aber es soll sich einfach jeder selbst eine Meinung bilden: LG Hamburg, Ur…
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 23. Januar 2008 — Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08 völlig zu Recht entschieden, dass ein Accessprovider nicht …
dennisheinemeyer.eu | 1. Februar 2010 — Viel haben die jüngst beendeten Verhandlungen zum ACTA in Mexico der Öffentlichkeit nicht gebracht. Eins soll allerdings sicher…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 24. Januar 2008 — 1. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Access-Provider scheitert bereits daran, dass der Access-Provider al…
Anwaltskanzlei von Olnhausen | 19. Mai 2009 — Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 11.3.2009 – 308 O 75/09 – entschieden, daß ein Internet-Access-Provider, der die Verbindung…
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 24. Mai 2011 — BGH Urteil vom 18.11.2010 I ZR 155/09 - Sedo MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7, § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6 Leitsätze des BGH…