LG Kiel: Filesharing - Der Download einer Datei ist niemals gewerblich
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 20. Oktober 2009 — LG Kiel, Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 § 101 Abs. 9 UrhG Das LG Kiel hat entschieden, dass der einmalige Downloa…
Das Landgericht Kiel hat durch Beschluss vom 2. September 2009 (Az. 2 O 221/09) entscheiden, dass § 101 Abs. 9 UrhG keine „Rasterfahndung“ nach Internetanschlussinhabern vorsieht, die möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnten.
Der Antragsteller ist Inhaber der Rechte an einem Musik-Album und begehrt im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG bei dem angerufenen Gericht gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, die die Beteiligte innerhalb eines Zeitraumes erhoben hat.
Die Beteiligte halte Verbindungsdaten nur „für einen sehr kurzen Zeitraum“ nach Verbindungsende gespeichert. Um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, sei erforderlich, die streitgegenständlichen Daten zu sichern.
Die Kammer ist den Anträgen des Antragstellers nicht gefolgt. Um die Voraussetzungen eines Drittauskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erfüllen, bedarf neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten die Voraussetzung, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich ein gewerbliches Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus deren Schwere ergeben.
Dem Vortrag des Antragstellers war jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Umfange die jeweiligen Inhaber der IP-Adressen den oder die Musiktitel, an denen der Antragsteller Rechte besitzt, auf ihre Computer geladen oder an andere Internet-Nutzer übermittelt haben. Ebenso hat er nichts zu der Anzahl der „Down“- und/oder „Uploads“ der einzelnen Anschlussinhaber nichts vorgetragen.
Der Antrag war daher zurückzuweisen, da für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Anschlussinhaber keinerlei Anhaltspunkte erkennbar waren. Damit kann es nur offenstehen, ob es sich jeweils um ein einmaliges, rein privates Transfergeschehen handelt. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.
Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen war für die Kammer nicht ausreichend. In „gewerblichem Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff.
Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Oktober 2009 auf http://blog.boesel-kollegen.de.
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