Strafe für Nichttelefonieren
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LG Kiel, Urteil vom 29.11.2011, Az. 2 O 136/11 § 307 Abs. 1 BGB, § 309 Nr. 5 BGB
Das LG Kiel hat auf die Klage eines Verbraucherverbands entschieden, dass eine AGB-Klausel in Handy-Verträgen, die bei 3monatiger Nichtnutzung (kein Telefonat, keine SMS) des vereinbarten Tarifs eine gesonderte “Nichtnutzungsgebühr” vorsieht, unzulässig ist. Darüber hinaus sei es auch rechtswidrig, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pfandgebühr für nach Vertragsende nicht zurückgesandte SIM-Karten zu erheben. Durch diese Klauseln würden Verbraucher nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt. Bei der Gebühr für die Nichtnutzung liege keine Gegenleistung des Betreibers vor; bei dem erhobenen “Pfand” handele es sich eigentlich um einen pauschalen Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Kiel
Urteil
Das Versäumnisurteil vom 4. August 2011 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet. Tatbestand
Der Kläger begehrt Unterlassung nach Maßgabe des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG).
Der Kläger ist Verbraucherverband und in die beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es u. a., die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern.
Die Beklagte vertreibt am Markt Telekommunikationsdienstleistungen. Hierbei verwendet sie unterschiedliche Marken, u. a. auch eine solche mit der Bezeichnung “T…”.
Zu dem Tarif “Vario 50/Vario 50 SMS T-Mobile” existiert eine Preisliste mit Tarifbestimmungen (Anlage K 1). In ihr wird als Paketpreis ein Betrag von 14,95 € pro Monat genannt. Der Hinweis auf den Paketpreis ist versehen mit einer Fußnote. In dieser Fußnote heißt es:
“Wird in 3 aufeinander folgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versendet, wird dem Kunden eine Nichtnutzungsgebühr in Höhe von € 4,95 monatlich in Rechnung gestellt.”
Im Rahmen der Angebote unter der Marke “T…” verwendet die Beklagte ein gesondertes Bedingungswerk, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 2 verwiesen wird. Dort heißt es u. a.:
“Die zur Verfügung gestellte SIM-Karte bleibt im Eigentum der T… . Für die SIM-Karte wird eine Pfandgebühr fällig. Die Höhe der Pfandgebühr richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Service- und Preisliste. Sie wird dem Kunden nur dann mit der Endabrechnung in Re…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.
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