LG Kiel: Einmaliger Download kein gewerbliches Ausmaß iSv. § 101 UrhG
BERLIN BLAWG | 14. Oktober 2009 — Das Landgericht (LG) Kiel hat mit Beschluss vom 2. September 2009 – AZ: 2 O 221/09 – betont, dass das einmalige Herunter- un…
Das Landgericht (LG) Kiel hat mit Beschluss vom 2. September 2009 – AZ: 2 O 221/09 – betont, dass das einmalige Herunter- und Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken (filesharing) nie ein gewerbliches Ausmaß annehmen kann.
“Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht. Zudem besteht – wovon die Kammer aus eigener Sachkunde Kenntnis hat – jedenfalls bei einigen Softwareprodukten die Möglichkeit, durch entsprechende Konfiguration des Clientprogrammes auf dem Rechner des Anschlussinhabers oder durch eine entsprechende Systemkonfiguration das Hochladen von Daten gänzlich zu unterbinden, was von vornherein die Annahme eines Handelns in „gewerblichem Ausmaß“ ausschlösse.”
Völlig zu Recht verneint das LG Kiel den mit einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Auskunftsanspruch. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich ein gewerbliches Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus deren Schwere ergeben. Wer also einmalig ein paar Dateien nur für kurze Zeit herunter und gleichzeitig Dritten angeboten hat, begeht zwar weiterhin eine Urheberrechtsverletzung, aber nicht eine solche im gewerblichen Ausmaß.
Sind Sie von einer Abmahnung wegen filesharing betroffen? Wir sind als Rechtsanwä…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Oktober 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin mit den Fachgebieten/Themen-Schwerpunkten Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, IT-Recht und Presserecht.
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