LG Kiel zur Besitzerlangung von Daten und Strafbarkeit von Links

Als das OLG Hamburg (2-27/09) Anfang dieses Jahres feststellte, dass schon beim Betrachten von Bildern aus dem Internet – ohne dass diese dauerhaft gespeichert werden, auch nicht im Browser-Cache – Besitz vorliegt, gab es heftige Diskussionen dazu. Auch ich habe mich mit dem Urteil sehr ausgiebig beschäftigt und sagte dem Begriff des “normativen Besitzes” eine gefährliche Zukunft voraus. Das LG Kiel (8 Kls 2/10) demonstriert nun, wie gefährlich. Die bisher nicht öffentlich beachtete Entscheidung des LG Kiel beschäftigt sich nur u.a. mit der Frage der Inbesitznahme durch Betrachten. In erster Linie geht es in dem umfangreichen Urteil um eindeutige Sachverhalte. Vielleicht auch vor dem Hintergrund der sehr zahlreichen und auch eindeutigen Sachverhalte, hat das Gericht zwischendurch etwas schlampiger gearbeitet. Es ging um die Frage ob der Angeklagte in einigen unklaren Fällen Besitz erlangt hat. Hier fällt dann folgende Äusserung, die in dieser Form doch schockiert:

Das ist bei elektronischen Bilddateien, die über das Internet übersandt oder bezogen werden, ohne Weiteres dann der Fall, wenn der Empfänger eine ihm übersandte Bilddatei dauerhaft auf seinem Rechner speichert, aber auch bereits dann, wenn er den ihm zugänglich gemachten Link zu dem Bild (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 3558 ff. sub II. 3.b.bb) aktiviert, um sich das Bild anzuschauen, und in den Arbeits- oder Cache-Speicher seines Rechners lädt (vgl. BGH, NStZ 2007, 95; OLG Hamburg, StV 2009, 469 ff.; OLG Schleswig, NStZ-RR 2007, 41 ff.) oder dieses auch nur versucht (OLG Schleswig a. a. O.).

Da stehen drei Aussagen, die der Reihe nach die Strafbarkeit immer weiter in unbestimmte Bereiche verlagern:

Ein zugeschicktes Bild wird auf dem Rechner gespeichert (keine Frage!) Ein zugeschickter Link wird aktiviert um sich ein Bild anzusehen (hier wird bereits das Klicken auf einen Link als strafbare Handlung erkannt!) Wer Nr.2 auch nur versucht (Sprich: Wer auf einen Link klickt in der Erwartung dahinter entsprechende kinderpornographische Daten zu finden, der macht sich strafbar, auch wenn sie dort nicht liegen)

Das oben stehende alleine ist an sich schon seltsam genug – doch es geht weiter. Bei der Tatsachenfeststellung stand die Kammer vor dem Problem, dem Angeklagten etwas nachweisen zu müssen. Da kann man dann fassungslos nachlesen:

Zwar hat weder die fragliche Bilddatei auf dem Rechner des Angeklagten aufgefunden werden können – was nicht heißt, dass sie sich nicht auf der Festplatte befand, da ihre schlichte Umbenennung sie unter den „zigtausenden“ von Bilddateien praktisch unauffindbar gemacht hätte -, noch enthält das Protokoll des Chats Hinweise auf eine Aktivierung des Links.

Er hatte das Bild also nicht auf dem Rechner. Gleichwohl wird betont, dass er es sehr wohl dennoch haben könnte, immerhin versteckt er es ja vielleicht. Zugleich zeigt sich das technische (Un-)Vers…

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Themen: Bgh , Olg Hamburg , Linkhaftung , Njw , Hyperlink , Urteilsanmerkung

Erschienen 19. Dezember 2010 auf http://www.internet-strafrecht.com.

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