LG Kiel: 25.000,00 EUR Schmerzensgeld für rechtswidrige Veröffentlichung privater Nacktaufnahmen im Internet
Die leichtfertige Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Web kann schnell unkontrollierbare Folgen haben (”Das Web vergißt
nichts!“) - und sie kann auch für den Verletzer sehr schnell zum Bumerang werden.
Die aktuelle (teil-)öffentliche Diskussion über und Persönlichkeitsrechte aber auch über das “Mitmach-Web” in allen seinen Ausgestaltungen durch
diverse “social networks”, Bewertungsportale etc. bieten hinreichend Anlaß, an dieser Stelle auf ein Urteil des Landgerichts Kiel
(Urteil vom 27.04.2006 - Az.: 4 O 251/0) hinzuweisen…
Die Kieler Richter hatten sich bereits Anfang 2006 mit der unberechtigten Veröffentlichung privater Photos im World Wide Web durch
einen enttäuschten Ex-Freund zu befassen.
Der Ausgangssachverhalt dazu ist simpel. Er spielte sich bereits um den Jahreswechsel 2002/2003 ab:
Enttäuschter Liebhaber verkraftet Trennung nicht, veröffentlicht daraufhin in einem Internetportal mit anzüglichen Kommentaren sowie
Privatadresse versehene Digitalphotos, die er von der Ex im unbekleideten Zustand gemacht hatte.
Nachdem die Sache bereits strafrechtlich geahndet war und der Täter auch bereits EUR 2.000,00 als gezahlt hatte, wurde es für ihn noch einmal richtig teuer, nachdem
die Bilder im Internet auch Ende 2005 immer noch interessierte Betrachter anzogen:
Das Urteil im Volltext:
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.04.2003 sowie 141,94 €
an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund
der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos “X.jpg” durch den Beklagten im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich
hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, …, war mit dem Beklagten, …, seit November 2001 befreundet. Sie trennte sich im Dezember 2002 von ihm.
Während ihrer Beziehung hatte der Beklagte von der Klägerin mit seiner digitalen Kamera Fotografien gefertigt, von denen zwei die
Klägerin lächelnd, mit entblößter Brust auf dem Bett sitzend, zeigen, mit dem An- oder Auskleiden beschäftigt, während sie auf dem
dritten Foto vollkommen entblößt schlafend zu sehen ist. Diese Fotos hatte er ihr auf einer CD im November 2002 zukommen lassen. Nach
Beendigung der Beziehung versuchte der Beklagte zunächst noch bis Mitte Februar 2003, die Klägerin wieder für sich zu gewinnen. Als
dies misslang, stellte er über “…” die drei Fotos von de…
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