Gericht: ACAB ist keine strafbare Beleidigung
LawBlog | 20. Januar 2012 — Das Landgericht Karlsruhe bricht eine Lanze für die Meinungsfreiheit: Der Slogan “ACAB” (All cops are bastards) ist nach Auffas…
LG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011, Az. 11 Ns 410 Js 5815/11 § 185 StGB; Art. 5 GG
Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass derjenige, der in einem Fußballstadion während eines Spiels die Buchstaben “A C A B” hochhält, damit noch nicht die im Stadion anwesenden Polizisten beleidigt. Im Hinblick auf die beträchtliche Zahl der Polizeibeamten in der Welt oder auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihren erheblichen Unterschieden in Aufgabenstellung und Organisation könne im Tun des Angeklagten die Beleidigung jedes Polizeibeamten nicht ohne weiteres erblickt werden. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein - vom Willen des Angeklagten umfasster - Bezug auf individualisierbare Personen vorgelegen habe. Vorliegend lasse sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Äußerung des Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte seine Aussage “All cops are bastards” konkret auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten, unter ihnen den Anzeige erstattenden Zeugen …, bezogen habe und er diese in ihrer Ehre habe herabsetzen wollen. Was wir davon halten? Ja, nee - ist klar: Der Fußballfan wollte den Polizisten seinen tiefsten Respekt bezeugen! Was der Meinungsäußerer aber eigentlich meinte war: All cops are bastards - aber wenn ich nach dem Spiel von zehn Dresdner Hooligans aufgemischt werde, sind sie meine besten Freunde. Das Urteil sollte nicht als Freibrief für bundesweite Nachahmungen missverstanden werden.
Landgericht Karlsruhe
Urteil
…
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12.05.2011 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
I. Das Amtsgericht Karlsruhe erließ am 05.04.2011 Strafbefehl gegen den Angeklagten und verhängte wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40,00 EUR. Auf seinen Einspruch hin sprach das Amtsgericht den Angeklagten … mit Urteil vom 12.05.2011 vom Vorwurf der Beleidigung aus Rechtsgründen frei.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft erwies sich als unbegründet.
II. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte dem Angeklagten im Strafbefehl vom 05.04.2011 folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:
Am Nachmittag des 16.10.2010 habe sich der Angeklagte im Karlsruher Wildparkstadion befunden, wo die Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den VfL Bochum ausgetragen worden sei. Gegen 14:25 Uhr habe der Angeklagte im Fanblock B1/82 gemeinsam mit weiteren noch nicht ermittelten Personen großflächige Banner mit der Aufschrift “A C A B” - Abkürzung für die Worte “All cops are bastards” - hochgehalten, die im gesamten Stadion sichtbar gewesen seien. Der Angeklagte habe gewusst, dass die Buchstaben, mit denen er seine …
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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