LG Karlsruhe: Anrufe für Lotto und Internetgewinnspiele sind wettbewerbswidrig
LG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2009, Az. 14 O 44/09 KfH III §§ 8 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG Das LG hat entschieden, dass Anrufe bei Verbrauchern, die die an Internetgewinnspielen oder am Lotto “6 aus 49″
vermitteln sollen, wettbewerbswidrig sind, wenn keine entsprechende des Angerufenen vorliegt. Das Vorliegen einer Einwilligung habe der Anrufer zu beweisen. Die
klagende
konnte im vorliegenden Fall Unterlassung verlangen. Das Gericht führte aus:
“Da unerbetene Telefonwerbung regelmäßig unzulässig ist, hat die Beklagte als Verletzer diejenigen Umstände darzulegen und zu
beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen (BGH GRUR 2004, 517 - Email-Werbung;BGH GRUR 1997, 229, 230 -
Beratungskompetenz; Baumbach/Köhler/Bornkamm. UWG, 27. Aufl., § 7, Rn. 134). Zu diesen gehört bei Telefonwerbung das die
Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis (BGH GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI). … Es ist nicht ausreichend, darauf
zu verweisen, dass die Beklagte nur solche interessierte Kunden anrufe, die vorher ihre ausdrückliche Zustimmung für derartige
Telefonanrufe erklärt hätten, und dass alle Adressen branchenüblich mit der Maßgabe angekauft würden, dass eine en…
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