LG Itzehoe: Sachmangel und Haftung bei Vertrag zur Projektierung und Montage (Heizungsanlage)
LG Itzehoe, Urteil vom 8.10.2009, Az. 7 O 71/07 – Red. Leitsätze:
Ein Mangel des Kaufgegenstandes liegt auch dann vor, wenn der an sich technisch einwandfreie Verkaufsgegenstand zu dem von den
Parteien vertraglich vorausgesetzten Gebrauch ungeeignet ist. Wird eine Heizungsanlage zusammen mit einem Projektierungsvertrag für
deren Montage und einem Montagevertrag angeboten, so erstreckt sich die Sachmängelhaftung des „Verkäufers„ auch darauf, dass die Anlage
sich auch für das Bauvorhaben, für das Projektierung und Montage angeboten wird, eignet. Die erforderliche Mindestraumgröße für eine
ölbetriebene Heizungsanlage von 8 m³ Rauminhalt ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, welcher nach den Feststellungen des
Sachverständigen zutreffend ist, nicht gegeben. Der Einbau der streitgegenständlichen Heizungsanlage könnte auch unter dem
Gesichtspunkt des Bestandschutzes nicht genehmigt werden.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
LG Itzehoe: Vertrag über Projektierung und Lieferung einer Heizungsanlage im Bausatz LG Itzehoe, Urteil vom 8.10.2009, Az. 7 O
71/07 – Red. Leitsätze:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt bundesweit auf Messen Bausätze von Heizungsanlagen, verbunden mit Angeboten zur Projektierung und Montage.
Am 11. September 2006 führte der Beklagte mit der Klägerin auf der Messe in XXX Verhandlungen über den Kauf und Einbau einer
Heizungsanlage für sein Einfamilienhaus, im Wesentlichen bestehend aus einem Heizkessel mit Armaturenblock und Solarsystem sowie
einem Brauchwasserspeicher. Nach Verhandlungen, über deren Inhalt die Parteien streiten, schloss der Beklagte mit den Mitarbeitern
der Klägerin drei Verträge ab, und zwar einen Vertrag über den Kauf der Heizungsanlage nebst allem Zubehör, Montageanleitung,
Verlegeplan, Vorbereitung der behördlichen Antragsformulare, Abnahme mit Prüfungszeugnis und Störungsdienst im ersten Betriebsjahr.
Gleichzeitig wurde ferner ein Projektierungsauftrag abgeschlossen, wonach die mit der Klägerin verbundene XXX die Systemberatung des
bestellten Heizungsbausatzes übernehmen sollte, nämlich Überprüfung der technischen Rahmenbedingung, der für die Planung
erforderlichen Daten, Festlegung der Standortanlage inklusive Rohrleitungsführung, Anpassung des Bausatzes an die örtlichen
Gegebenheiten und Betreuung während des Einbaues.
Der Beklagte schloss weiterhin einen Vertrag über die Vermittlung der Montage des Heizungsbausatzes mit einem nicht näher
bezeichneten Auftragnehmer namens M., der die Montage des Bausatzes zum Gegenstand hatte. Es handelt sich dabei um eine in Sachsen
ansässige Heizungsbaufirma. Der Kaufpreis für d…
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