LG Itzehoe: Kein Ersatzanspruch des Abgemahnten für unberechtigte Abmahnung, wenn dies für den Abmahner nicht ohne Weiteres erkennbar
war
LG Itzehoe, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 1 S 179/10 § 823 Abs. 1 BGB, § 678 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB; § 9 UWG
Das LG hat in diesem Hinweisbeschluss konstatiert,
dass ein zu Unrecht Abgemahnter keinen Ersatz seiner vom Abmahnenden verlangen kann, wenn die nicht offentsichtlich unberechtigt war. Vorliegend hatte der Beklagte im Internet
mit dem Hinweis “Original-Ware” verkauft
und war dafür von einem Mitbewerber abgemahnt worden. Auf Grund vergangener Rechtsprechung des LG Bochum und des BGH sei es durchaus
vertretbar seitens des Klägers gewesen, eine mit
Selbstverständlichkeiten anzunehmen und deshalb abzumahnen. Auch wenn im konkreten Einzelfall ein Wettbewerbsverstoß durch das AG
Meldorf verneint worden sei, führe dies nicht zur Kostenerstattungspflicht des Klägers. Zum Volltext der Entscheidung:
LG Itzehoe
Beschluss
Gründe
I.
Der Beklagte wird gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO
durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Denn das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine
Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Beklagten auf der ihm entstandenen anwaltlichen Gebühren abgelehnt.
1. Ein Ersatzanspruch des Beklagten, aus § 9 UWG kommt nicht in Betracht. Denn die vom Kläger gegenüber dem Beklagten ausgesprochene
Abmahnung ist nicht als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG anzusehen. Der Kläger als Verkäufer von Bekleidung der
Marke “Ed Hardy” hat den Beklagten, der ebenfalls geschäftliche Bekleidung dieser Marke verkauft und damit ein Mitbewerber ist, wegen
eines aus seiner Sicht vorliegenden Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Auch wenn nach der Bewertung durch das Amtsgericht die Abmahnung
nicht berechtigt war, so ist allein darin gegenüber einem Wettbewerber keine unlautere Handlung zu sehen. In besonderen Fällen kann
zwar in einer unberechtigten Abmahnung eine unlautere geschäftliche Handlung liegen, wenn hierdurch ein Mitbewerber im Sinne von § 4
Nr. 10 UWG gezielt behindert wird. Der Beklagte hat aber schon nicht näher dargelegt, dass die durch den Kläger ausgesprochene
Abmahnung als eine derartige gezielte Behinderung anzusehen ist. Daran vermag auch das Argument des Beklagten, die Abmahnung sei als
eine im Sinne von § 8 Nr. 4 UWG missbräuchliche Massenabmahnung anzusehen, nichts zu ändern. Denn der Beklagte hat schon nicht näher
dargelegt, dass die Abmahnung des Beklagten als missbräuchlich anzu…
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