LG Hof: Bei eBay-Auktionen muss der Grundpreis nicht angegeben werden
LG Hof, vom 26.01.2007, Az. 24 O 12/07 §§ 3; 4 Nr. 11
UWG; § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV Das LG hat entschieden, dass bei
sog. “Startpreis”-Auktionen keine Grundpreisangaben erforderlich sind. So sei der verfahrensgegenständliche Verkauf von 2 Kg Leberkäs
im Rahmen einer eBay-Auktion unter Unterlassung der Angaben zum kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV. Bei der so genannten bestimme nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es sei daher dem
Verkäufer weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Preisangabenverordnung diene dem
Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Beide seien jedoch vorliegend nicht schutzbedürftig, da nicht der Unternehmer
mit Preisen werbe, sondern der Kunde den Preis bestimme. Demgemäß schließe auch § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAnGV die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung auf Warenangebote bei Versteigerungen aus. Unter Begriff der fielen auch Internet-Auktionen (Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 9 PAnGV RdNr.
6).
Interessant sind sodann die weiteren Ausführungen des LG Hof: “Im Übrigen würde es sich selbst bei Bejahung einer unlauteren
Wettbewerbshandlung um eine nur unerhebliche Wettbewerbseinträchtigung handeln. Durch das Fehlen der Grundpreisangabe werden
erhebliche Interessen der Verbraucher nicht beeinträchtigt. Das Gericht schließt sich insoweit dem Urteil des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 25.04.2006 (4 U 1219/05) an, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur des Grundpreises dann ein Bagatellverstoß ist, wenn die Errechnung des Grundpreises durch einfache,
gerade vom preisbewussten Verbraucher nachvollziehbare Rechenoptionen möglich ist. Vorliegend bot der Verfügungsbeklagte 2 Kg
fränkischen Leberkäs an. Durch einfache Halbierung des jeweiligen Höchstgebotes ist dem…
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