LG Heidelberg: Zusätzlich zu den Abmahnkosten ist die Mehrwertsteuer zu entrichten

LG Heidelberg, Urteil vom 18.09.2007, Az. 11 O 42/07/KfH §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 355 Abs. 2 BGB, §§ 29 Abs. 2, 38 ff ZPO

Das LG Heidelberg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Abmahner nicht nur die ihm durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Rechtsanwaltsgebühren vom Abgemahnten erstattet verlangen kann, sondern auch die auf die Rechtsanwaltsgebühren entfallende Mehrwertsteuer. Im Schadensrecht gilt der Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer von einem zum Vorsteuerabzug Berechtigten nicht erstattet werden muss, da diesem insoweit kein Schaden entstanden ist (die Vorsteuer wird von der zuständigen Finanzkasse erstattet); im vorliegenden Fall wies das Landgericht jedoch darauf hin, dass kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden sei, sondern ein Aufwendungsersatz. Dieser schließe die Mehrwertsteuer mit ein. Im Übrigen legte das Landgericht den Streitwert für zwei unwirksame AGB-Klauseln und eine gleich in sechs Punkten unzutreffende Widerrufsbelehrung auf 25.000,00 EUR fest; hierbei bezog es sich aber insbesondere auf den erheblichen Umsatz der Klägerin, einem Handelshaus. Landgericht Heidelberg

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen unlauteren Wettbewerbs

hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg auf die mündliche Verhand­lung vom 03.07.2007 im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 10.09.2007 unter Mitwirkung von … für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand­lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo­naten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Intemetauftritt rechtsverbindliche Bestellungen von Letztverbrauchem entgegenzunehmen und dabei gegenüber Letztverbrauchern, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgendes zu bestimmen:

a) „Innerhalb von 14 Tagen können Sie unbenutzte und Original-verpackte Ware umtauschen oder Sie bekommen Ihr Geld zurück.” b) “Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg.”

2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand­lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatz­weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo­naten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Intemetauftritt rechtsverbindliche Bestellungen von Verbrauchern entgegenzunehmen, - ohne den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufs- bzw. Rückgaberecht dergestalt zu informieren, dass er seine Bestellung widerrufen bzw. die Wa…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Urteile , Kosten , Schäden , Bgb , Streitwert , Uwg , Landgericht , Erstattung , Abmahnkosten , Mehrwertsteuer , Heidelberg
Rechtsgebiet: Fernabsatzrecht

Erschienen 24. Oktober 2008 auf http://damm-legal.de.

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