LG Heidelberg: Zusätzlich zu den Abmahnkosten ist die Mehrwertsteuer zu entrichten
LG Heidelberg, vom 18.09.2007, Az. 11 O 42/07/KfH §§ 3,
4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 355 Abs. 2 BGB, §§ 29 Abs. 2, 38 ff ZPO
Das LG hat in diesem Urteil darauf
hingewiesen, dass der Abmahner nicht nur die ihm durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Rechtsanwaltsgebühren vom
Abgemahnten erstattet verlangen kann, sondern auch die auf die Rechtsanwaltsgebühren entfallende Mehrwertsteuer. Im Schadensrecht
gilt der Grundsatz, dass die
von einem zum Vorsteuerabzug Berechtigten nicht erstattet werden muss, da diesem insoweit kein Schaden entstanden ist (die Vorsteuer
wird von der zuständigen Finanzkasse erstattet); im vorliegenden Fall wies das jedoch darauf hin, dass kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden sei, sondern ein
Aufwendungsersatz. Dieser schließe die Mehrwertsteuer mit ein. Im Übrigen legte das Landgericht den für zwei unwirksame AGB-Klauseln und eine gleich in sechs Punkten
unzutreffende Widerrufsbelehrung auf 25.000,00 EUR fest; hierbei bezog es sich aber insbesondere auf den erheblichen Umsatz der
Klägerin, einem Handelshaus. Landgericht Heidelberg
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
wegen unlauteren Wettbewerbs
hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2007 im schriftlichen
Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 10.09.2007 unter Mitwirkung von … für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Intemetauftritt rechtsverbindliche Bestellungen von Letztverbrauchem
entgegenzunehmen und dabei gegenüber Letztverbrauchern, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgendes zu
bestimmen:
a) „Innerhalb von 14 Tagen können Sie unbenutzte und Original-verpackte Ware umtauschen oder Sie bekommen Ihr Geld zurück.” b)
“Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg.”
2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Intemetauftritt rechtsverbindliche Bestellungen von Verbrauchern
entgegenzunehmen, - ohne den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufs- bzw. Rückgaberecht dergestalt zu informieren, dass er
seine Bestellung widerrufen bzw. die Wa…
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