LG Hannover: Der Rechtsweg ist (wirklich) ausgeschlossen!
Diese Klausel gehört zu Gewinnspiel-Regeln wie der Satz “Diese Angaben sind wie immer ohne Gewähr” zur Bekanntgabe der Lottozahlen.
Aber kann man das überhaupt wirksam vereinbaren, zumal in AGB? Das LG hat das in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Urteil vom 30.3.2009, Az.: 1 O 77/08) bejaht und
dementsprechend die Klage zweier vermeintlicher Gewinner eines Radiogewinnspiels abgewiesen.
Der Sender hatte demjenigen Hörer einen Preisgeld in Aussicht gestellt, der einen 10-Euro-Schein mit einer bestimmten, im
Radioprogramm bekannt gegebenen im
Besitz hat. Die auf der Webseite des Senders veröffentlichten Teilnahmebedingungen enthielten auch den bekannten Ausschluss des
Rechtswegs.
Das Gericht hält die Aktion ausdrücklich nicht für eine Auslobung im Sinne von § 657 BGB. Allerdings lässt sich den Ausführungen
implizit entnehmen, dass es auch nicht von einem Spiel im Sinne von § 762 BGB ausgeht. In diesem Fall wäre der vermeintliche Gewinn
von vorne herein nicht einklagbar gewesen, ohne dass es auf die Klausel noch angekommen wäre.
Grundsätzlich kann die Klagbarkeit eines (vermeintlichen) Anspruchs vertraglich ausgeschlossen werden. Problematisch war aber, ob das
in AGB mit der bekannten Klausel möglich sei.
Die Teilnahmebedingungen ordnet das Gericht zutreffend als AGB ein. Diese seien auch wirksam einbezogen worden. Hierfür genüge es,
dass potentielle Teilnehmer auf der Internetseite des Senders die Möglichkeit geha…
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