LG Hannover zu Bewertungen bei eBay
„Handy als „Neu“angeboten-Handy +Zubehör gebraucht-das nenne ich Betrug!!!“ ist als Bewertung bei eBay als Meinungsäußerung zulässig.
In seinem Urteil vom 13.05.2009 weist das (Az. 6 O 102/08) auf die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und
Werturteilen hin und führt dazu aus „Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die
subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung der
sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200). Für die Einstufung als
Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Prüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises
zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr
erweisen lassen (BGH NJW 2003, 1308). Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als
Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist (BGH NJW 2005, 279). Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung
hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten
zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den
Mitteln des Beweises zugänglich sind, wofür der Kontext entscheidend ist, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BGH NJW-RR 1995,
1252). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Wertu…
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