LG Hannover: Betrugsvorwurf in eBay-Bewertung bei Handy-Kauf

LG Hannover, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 O 102/08 – Red. Leitsätze:

Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Verbindet ein eBay-Bewertungskommentar das Verhalten des Verkäufers mit dem rechtlichen Begriff des Betruges, indiziert dies, dass die Äußerung als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Es kann hier offen bleiben, ob sich der den Vertragspartner im Rahmen von eBay-Geschäften Bewertende auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB berufen kann.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

LG Hannover: eBay-Bewertung mit Betrugsvorwurf kann zulässige Meinungsäußerung darstellen

LG Hannover, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 O 102/08 – Red. Leitsätze:

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6 000,00 €. Sachverhalt

Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

Die Beklagte erwarb von der Klägerin über die Internetplattform eBay im August 2007 ein Mobiltelefon als Neugerät. Im Bewertungsportal von eBay bewertete die Beklagte die Klägerin negativ. Ferner stellte sie folgenden Wertungskommentar ein:

„Handy als „Neu“ angeboten – Handy +Zubehör gebraucht – das nenne ich Betrug!!!“

Die Klägerin meint, es handele sich bei dieser Bewertung um die Behauptung unwahrer Tatsachen. Sie verkaufe im Fernabsatz ausschließlich neue Geräte. Bei dem an die Beklagte ausgelieferten Mobiltelefon handele es sich um ein neues Gerät. Es könne sich jedoch bei dem der Beklagten übersandten Gerät auch um ein retourniertes Gerät gehandelt haben bzw. um ein Gerät, bei dem das Originalsiegel der Verpackung bereits geöffnet war.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in jedweder Form durch Verlautbarung in öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere im Internet, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Firma … würde gebrauchte Ware als Neuware verkaufen. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in jedweder Form durch Verlautbarung in öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere im Internet, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Firma … würde Betrug begehen.

Die Beklagte beantragt, die Klag…

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Themen: Handy , Verbraucherschutz , Ebay , Urteile , Rechtsanwalt , Mobiltelefon , Stgb , Abmahnungen , Verfügung , Ecommerce , Strafrecht Und IT , Hannover , Kauf , Online-auktionen , Bewertung

Erschienen 10. September 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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